Kleingartenordnung
des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V.
Diese Kleingartenordnung darf nur von den angeschlossenen Kleingärtnervereinen des Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. und des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. verwendet werden. Anderweitige Verwendung kann gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen und strafrechtliche Folgen haben.
Inhaltsverzeichnis
1. | Geltungsbereich der Kleingartenordnung |
2. | Verhaltensregeln in der Kleingartenanlage |
3. | Gemeinschaftsleistungen |
4. | Nutzung von Vereinseigentum |
5. | Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten |
6. | Gestaltung der Kleingärten |
7. | Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Äderung baulicher Anlagen |
8. | Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken |
9. | Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken |
10. | Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz |
11. | Verstöße gegen die Kleingartenordnung |
12. | Haftung |
13. | Schlussbestimmungen |
Anlage |
- Geltungsbereich der Kleingartenordnung
Diese Kleingartenordnung wurde von den Mitgliederversammlungen des Stadtverbandes
Leipzig der Kleingärtner e. V. am 07. November 2024 und des Kreisverbandes Leipzig der
Kleingärtner Westsachsen e.V. am 25. November 2024 beschlossen und mit dem Tag der
Beschlussfassung in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnungen
der beiden Kleingartenverbände, die mit der hier vorliegenden Kleingartenordnung ihre
Gültigkeit verlieren.
Diese Kleingartenordnung gilt in allen Kleingartenanlagen der Mitgliedsvereine des
Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und des Kreisverbandes Leipzig der
Kleingärtner Westsachsen e.V. unter Berücksichtigung der Regelungen der nachstehenden
Ziffer 1.3.
Sie ist bindend für alle Pachtverhältnisse der Kleingärtnervereine mit dem Stadtverband
Leipzig der Kleingärtner e. V. und mit dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner
Westsachsen e.V. und für alle Pachtverhältnisse über Kleingärten. Sie ist Bestandteil der
bestehenden und zukünftig abzuschließenden Pachtverträge. In Verbindung mit den
Pachtverträgen und den Beschlüssen der Kleingärtnerorganisationen bestimmt diese
Kleingartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Nachfolgend wird die
Bezeichnung „Kleingartenverband“ für den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. und
des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. verwendet.
1.1. Inkraftsetzung
1.2. Sachlicher Geltungsbereich und Pachtverhältnis
1.3. Modifizierung durch die Kleingärtnervereine
Der KGV ist berechtigt, diese Kleingartenordnung entsprechend den Besonderheiten seiner
Kleingartenanlage zu modifizieren. Solange vom Kleingärtnerverein keine Modifizierungen
dieser Kleingartenordnung vorgenommen werden, gilt uneingeschränkt die hier
vorliegende Kleingartenordnung. Modifizierungen dürfen dieser Kleingartenordnung nicht
widersprechen. Hat der Kleingärtnerverein ergänzende Beschlüsse zu den bisherigen
Kleingartenordnungen gefasst, gelten diese ergänzenden Beschlüsse bis zu einer
Modifizierung der hier vorliegenden Kleingartenordnung durch den Kleingärtnerverein
weiter, soweit diese ergänzenden Beschlüsse der hier vorliegenden Kleingartenordnung
nicht widersprechen. 1.4. Personeller Geltungsbereich
Diese Kleingartenordnung gilt neben dem in Ziffer 1.2. bestimmten Geltungsbereich für alle
Personen, die sich in einer Kleingartenanlage gemäß Ziffer 1.2. aufhalten. Der
Kleingärtnerverein handelt und erklärt sich durch die laut Satzung des Kleingärtnervereins
zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Vorstandes sowie durch weitere
Vereinsmitglieder und beauftragte Personen, die gemäß Satzung oder durch
Vereinsorgane dazu legitimiert sind. Nachfolgend wird dafür die Bezeichnung
„Kleingärtnerverein“ (abgekürzt durch das Kürzel „KGV“) verwendet. Für den Begriff der
Kleingartenanlage wird das Kürzel „KGA“ verwendet“.
. Verhaltensregeln in der Kleingartenanlage
Die Kleingärtnervereine sind in ihrem öffentlichen Teil (Gemeinschaftsflächen) für die
Allgemeinheit tagsüber zugänglich zu halten. Die Öffnungszeiten der KGA und die
Besucherordnung legt der KGV fest, der Kleingartenverband ist in Kenntnis zu setzen.
Die Vereinsbezeichnung und Öffnungszeiten sind sichtbar durch Aushang an den
Eingangstoren oder im Schaukasten zur KGA bekanntzumachen.
Oberster Grundsatz für das Verhalten in der KGA ist die Verpflichtung zur gegenseitigen
Achtung und Rücksichtnahme.
Der Kleingartenpächter ist zu einem rücksichtsvollen, auf den Erhalt und die Festigung des
Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gerichteten Verhalten verpflichtet. Er darf die
Nutzer anderer Kleingärten und an die KGA angrenzender Grundstücke nicht durch
unnötigen Lärm, Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln u.ä. stören bzw. belästigen. Der Kleingartenpächter ist nicht berechtigt, den Pachtgegenstand zur Ausübung
gewerblicher oder erwerbsmäßiger Tätigkeiten zu nutzen.
2.1. Öffentliche Zugänglichkeit
2.2. Verhaltensgrundsätze
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, einen auf den Erhalt des Friedens in der
Kleingärtnergemeinschaft entsprechenden Einfluss auch auf seine Angehörigen und auf
andere Personen, die sich im Kleingarten und in der KGA aufhalten, zu nehmen. Verstöße
gegen die Kleingartenordnung durch Angehörige und andere vorgenannte Personen
werden dem betreffenden Kleingartenpächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.
2.2.4.
Das Aufstellen und Nutzen von Campingzelten, die nach ihrer Größe, Beschaffenheit und
Ausstattung zum Übernachten geeignet sind, ist nicht gestattet. Eine befristete Aufstellung
und Nutzung von Zelten während der Gartensaison kann der KGV auf Antrag des Pächters
genehmigen.
2.2.5.
Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnstätte
bzw. Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder dergleichen benutzen und gegenüber der
Einwohnermeldestelle oder anderen Ämtern und Behörden im vorstehenden Sinne
angeben. Das dauerhafte Wohnen in Kleingärten ist verboten.
2.2.6.
Der Kleingartenpächter hat mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass kriminellen
Handlungen nicht Vorschub geleistet werden kann. Insbesondere ist die Brandlast der
Baulichkeiten und baulichen Anlagen auf ein Minimum zu begrenzen. Das persönliche
Eigentum, das sich im Kleingarten befindet, ist ausreichend zu sichern.
Die Eingangstore zur KGA sind außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten durch jeden
Kleingartenpächter verschlossen zu halten.
2.2.7.
Den Aufforderungen des KGV, die der Durchsetzung der Kleingartenordnung dienen,
haben der Kleingartenpächter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen Folge zu
leisten.
2.2.8.
Es ist nicht gestattet:
• das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen
• der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die
Parzellengrenzen überschreiten.
Über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet der KGV. Dabei sind
die
Hinweise zur Videoüberwachung des Sächsischen Datenschutz- und
Transparenzbeauftragten „Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen“ unbedingt
einzuhalten.
2.2.9.
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe
Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und
bedarfsgerechte
Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen)
anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das
Anpflanzen von resistenten, bzw. widerstandsfähigen Obst- und Gemüsesorten sowie
Zierpflanzen orientiert. Die Erhaltung alter Obst- und Gemüsesorten als Genpool ist
empfehlenswert. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem
Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von torfhaltigen Produkten sollte verzichtet
werden.
2.2.10.
Der Pächter ist verpflichtet:
• allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie
die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten
nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.
• sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereines
hinsichtlich Räum- und Streupflicht zu beteiligen.
2.2.11.
Kommt der Pächter den Anliegerpflichten innerhalb der KGA nicht nach, ist der Verein
nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtungen auf
Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Kleingartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von
Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen
des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigen Verhaltens zur fristgemäßen
Kündigung des Pacht- bzw. Unterpachtvertrages führen.
2.3. Verhaltensanforderungen
2.3.1.
Tägliche Mittagsruhe ist die Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
2.3.2.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten und der Interessen der benachbarten
Kleingartenpächter kann der KGV während der Durchführung von Baumaßnahmen dem
Bauherrn eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
2.3.3.
An Sonn- und Feiertagen dürfen motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte
und lärmerzeugende Gartengeräte nicht benutzt sowie sonstige lärmerzeugende Arbeiten
nicht durchgeführt werden. Ihre Benutzung bzw. Durchführung ist werktags (Montag bis
Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 gestattet.
Ergänzende kommunale Verordnungen (z.B. Polizeiverordnung) sind zu beachten. Dies trifft
auch auf die Verrichtung lärmerzeugender Arbeiten zu.
2.3.4.
Das Mitführen und die Benutzung von Waffen jeglicher Art sind in der KGA verboten. Der
Umgang mit waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u.ä. ist in der KGA
nicht gestattet, soweit dieser den gesetzlichen Regelungen widerspricht bzw. dadurch
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen, Tieren oder Gegenständen
eintreten können.
Ausnahmen gelten nur im Zusammenhang mit den vom KGV organisierten oder
genehmigten Veranstaltungen und bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
2.3.5.
Dem Verpächter bzw. dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung in einer
angemessenen Frist der Zutritt zum Kleingarten, zu den Baulichkeiten und Anlagen zur
Überprüfung der Einhaltung dieser Kleingartenordnung, der pachtvertraglichen
Regelungen sowie aus anderen wichtigen Gründen zu gewähren.
Der Verpächter bzw. dessen Beauftragter hat das Recht, den Kleingarten dann zu betreten,
wenn ihm trotz nachweislicher Aufforderung der Zutritt nicht gewährt wurde, bzw. der
Pächter über den Zeitraum eines halben Jahres den Pachtgegenstand nicht bewirtschaftet
bzw. genutzt hat.
Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Notwehr- und Notstandsrechte. In diesen Fällen
ist der Verpächter zum Betreten des Kleingartens und zum Öffnen und Betreten der
Baulichkeiten und Anlagen berechtigt.
2.3.6.
Das Benutzen von Fahrrädern, E-Bikes, Rollern, E-Rollern, Rollschuhen, Skateboards, Inline
Skates und anderen Fortbewegungsmitteln ist grundsätzlich untersagt. Der KGV kann nach
dem Grundsatz der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme andere Regelungen
treffen. Auf Krankenfahr- und Rollstühle sowie ähnliche Fortbewegungshilfen und auf
Kinderwagen ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Benutzung vorgenannter
Bewegungsmittel erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr der Nutzer.
2.3.7.
Verkehrswege, PKW-Stellflächen u.ä. dürfen zur Wahrung der rechtlich geschützten
Interessen der Bodeneigentümer und zur Befolgung von Gesetzen und kommunaler
Regelungen und Zuständigkeiten auf dem Gelände der KGA nur nach vorheriger
Zustimmung des Kleingartenverbandes, der die erforderliche Genehmigung beim
Bodeneigentümer einholt, angelegt werden.
Das Befahren der KGA mit Kraftfahrzeugen und anderen motorgetriebenen Fahrzeugen ist,
soweit keine Ausnahmesituationen (lebensbedrohliche Zustände für Menschen,
Bekämpfung von Gefahren für Sachen, die Sicherheit der KGA und angrenzender
Grundstücke) oder keine Ausnahmegenehmigungen des KGV vorliegen, verboten.
Das Parken von Kraftfahrzeugen, anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, von Wohn- und
Campingfahrzeugen sowie von Anhängerfahrzeugen jeglicher Art innerhalb der KGA ist nur
auf den dafür ausgewiesenen Flächen oder nach erteilter Zustimmung des KGV erlaubt. Es
ist verboten, diese in Kleingärten auf- und abzustellen, instand zu setzen und zu reinigen.
Das genehmigte Befahren der KGA hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Fahrten sind
zu unterlassen, wenn das Befahren der KGA wegen Regen, Schneeschmelze u.ä.
Umständen zu Schäden an den Gemeinschaftsflächen führen kann. Für Schäden, die am
Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang mit dem Befahren der KGA verursacht
werden, haftet der Erlaubnisträger. Eine Haftung des KGV und der Kleingartenverbände für
Schäden an den Kraftfahrzeugen oder Personen ist ausgeschlossen.
2.3.8.
Auf Gemeinschaftsflächen in der KGA dürfen keine künstlichen Hindernisse geschaffen
werden. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. auf
Gemeinschaftsflächen ist nur mit Genehmigung des KGV befristet gestattet. Der Lagerplatz
ist ausreichend zu kennzeichnen und zu sichern sowie nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind im Kleingarten abzustellen. Die
öffentlichen Wege in der KGA sind ständig freizuhalten.
2.3.9.
Der Kleingartenpächter hat die an seinen Kleingarten angrenzenden Wege innerhalb der
KGA sauber zu halten und zu pflegen.
2.3.10.
Der Kleingartenpächter ist verantwortlich dafür, dass durch die sich in seinem Kleingarten
befindlichen Bäume, Sträucher, Ziergewächse u.ä. kein Überhang bzw. kein Überwuchs auf
benachbarte Kleingärten, auf die Gemeinschaftsflächen oder auf Nachbargrundstücke
entsteht und diese dadurch beeinträchtigt werden. Von den Kleingärten dürfen keine
Gefahren ausgehen; die Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten.
2.3.11.
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung
beizutragen.
2.4. Halten und Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage
2.4.1.
Mitgeführte Tiere sind von Kinderspielplätzen und anderen der Erholung dienenden
Grünflächen der KGA fernzuhalten. Der Tierhalter bzw. der Tierführer hat dafür zu sorgen,
dass mitgeführte Tiere ihre Notdurft nicht auf den Gemeinschaftsflächen verrichten.
Dennoch abgelagerte Exkremente (Tierkot) sind sofort vom Tierhalter bzw. Tierführer zu
beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für
Aufnahme und Transport mitzuführen.
2.4.2.
Werden Tiere in der KGA mitgeführt, so ist der Tierhalter bzw. der Tierführer zu einer
artgerechten Führung und ständigen Beaufsichtigung des mitgeführten Tieres verpflichtet.
Außerhalb der Kleingärten sind Hunde stets von einer zur Führung geeigneten Person an der
Leine zu führen. Die Leinenlänge darf maximal 2 Meter betragen. Der Tierhalter bzw.
Tierführer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mitgeführte Tiere jegliche Belästigung,
Gefährdung, Schädigung und Verängstigung anderer Personen und Tiere sowie von
Gegenständen vermieden wird.
Mitgeführte Tiere dürfen andere Kleingärten nicht ohne Zustimmung des betreffenden
Kleingartenpächters aufsuchen. Der KGV kann für bestimmte Hunderassen wegen ihrer
Schulterhöhe, ihres Gewichts oder ihres Verhaltens einen Maulkorbzwang bestimmen.
Tiere wildlebender Arten sowie gefährliche Hunde dürfen in KGA bzw. Kleingärten nicht
mitgeführt werden. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich gegenüber Menschen und
Tieren als bissig erwiesen haben, die zum Hetzen oder Reißen von Wild- oder Nutztieren
neigen, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen können.
2.4.3.
Beim Mitführen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist zu verhindern,
dass Katzenkot zu einer Verseuchung des Mutterbodens und damit zu einer Gefahrenquelle
für die Gesundheit von Menschen wird. Das gezielte Anlocken und Füttern von wild bzw.
freilebenden Katzen ist nicht gestattet.
2.4.4.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen nach Genehmigung des KGV, Einrichtungen zur
Bienenhaltung und Volieren aufgestellt werden. Die Kleintier– und Tierhaltung gehört
grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit sie jedoch in der
Kleingartenanlage vor dem 03.10.1990 zulässig und üblich war, gelten die Bestimmungen
des § 20 a Nummer 7 BKleingG. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung
im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss die gärtnerische Nutzung überwiegen.
Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern
für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
2.4.5.
Die Bienenhaltung im Kleingarten ist nach Zustimmung des KGV zulässig.
Der KGV kann Auflagen hierfür erteilen. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA
aufgestellt werden. Eine Anhörung der Gartennachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte
ein Sachverständiger konsultiert werden.
2.4.6.
Es ist verboten, Tierkadaver im Kleingarten oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
3. Gemeinschaftsleistungen
3.1. Finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit
Der Kleingartenpächter ist (gemäß Pacht- bzw. Unterpachtvertrag) verpflichtet, sich
entsprechend den Beschlüssen des KGV durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und
Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und
der Verschönerung der KGA und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen.
3.2. Erbringung der Gemeinschaftsarbeit
Arbeitsleistungen sind vom Kleingartenpächter persönlich zu erbringen. Die Vertretung ist
nur mit Zustimmung des KGV und auf eigene Gefahr des Kleingärtners bzw. der anderen
Person möglich.
Der KGV kann den Nachweis des Versicherungsschutzes für Personen verlangen, die nicht
Mitglied des KGV sind. Eventuelle Regelungen zum Versicherungsschutz für
gemeinschaftliche Leistungen durch den KGV bleiben unberührt. Der Kleingartenpächter
ist verpflichtet, auch die ihm übertragenen Arbeiten zu erfüllen, die sich für den KGV als
Anlieger im öffentlich-rechtlichen Sinne ergeben.
4. Nutzung von Vereinseigentum
Wird vom Kleingartenpächter Vereinseigentum, wie Gemeinschaftseinrichtungen (z.B.
Vereinsheim, Spielplätze usw.) und Geräte (z.B. Häcksler, Rasenmäher, Betonmischer usw.)
genutzt, ist pfleglich damit umzugehen. Die für die Nutzung getroffenen Festlegungen des
KGV sind zu befolgen. Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine
Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden. Werden Schäden am
Vereinseigentum festgestellt oder verursacht, sind diese unverzüglich dem KGV anzuzeigen.
5. Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten
5.1. Grundsätze für die Einfriedungen
5.1.1.
KGA sind einzufrieden. Die Kosten der Außeneinfriedung trägt der KGV, sofern dafür eine
Rechtspflicht besteht.
5.1.2.
Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor
auszustatten. Das Gartentor ist mit der Nummer des Kleingartens zu versehen und muss
nach innen zu öffnen sein. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der
Kleingartenpächter. Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen
der KGA zu erfolgen. Die Errichtung eines zusätzlichen Zugangs in den Außeneinfriedungen
ist nicht gestattet.
5.1.3.
Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind entbehrlich. Wenn Zäune zwischen den
einzelnen Parzellen erlaubt sind, dürfen sie jedoch eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten
und der Grenzabstand von 0,60 m ist einzuhalten. Bei Unterschreitung des Grenzabstandes
ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich und dem KGV
vorzulegen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten trägt derjenige, der die Einfriedung
anstrebt. Der KGV kann andere Regelungen treffen, die aber schriftlich zu dokumentieren
sind. Die Einfriedungen sowie Art und Weise ihrer Ausführung richten sich nach den
Regelungen des KGV.
Unberührt davon bleibt die Verantwortung des KGV für die Grenzbestimmung und
markierung zwischen den Kleingärten.
5.1.4.
Hecken als Einfriedung zu und zwischen Kleingärten sind statthaft.
Standorte, Formen sowie Schnittzeiten von Hecken und sonstigen grenznah angepflanzten
Gehölzen sind vom KGV so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und
außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs oder
Niederschlagsverformungen (z.B. Schneelast) nicht beeinträchtigt werden.
Bei angedachten Neuanpflanzungen von Hecken haben sich benachbarte Pächter zur
Vermeidung von Streitigkeiten zuvor schriftlich zu einigen. Die schriftliche Einigung der
benachbarten Pächter ist dem KGV zur Genehmigung vorzulegen.
5.1.5.
Maximal erlaubte Heckenhöhen:
• zu Hauptwegen, zu Nebenwegen, zu weiteren Parzellen und zu sonstigen
Vereinsflächen (maximale Höhe = 1,20 m und Grenzabstand = 0,60 m).
• an Außengrenzen zu privaten Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und
Wiesen (maximale Höhe = 2,00 m und Grenzabstand = 1,00 m).
• Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen innerhalb der Kleingärten an
Sitzflächen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.
5.2 Art und Weise der Einfriedungen
5.2.1.
Die Art und Weise der Außeneinfriedung der KGA und der Einfriedung der Kleingärten wird
durch den KGV unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit geregelt.
5.2.2.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und
Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
5.2.3.
Die Materialwahl für die Einfriedungen soll die naturnahe Bewirtschaftung und Nutzung der
KGA und der Kleingärten unterstreichen. Massive Einfriedungen sind innerhalb der KGA
nicht statthaft. Die Verwendung von Stacheldraht, Glas-, Draht- bzw. Nagelspitzen und
ähnlicher gefährlicher Materialien ist untersagt.
6. Gestaltung der Kleingärten
6.1. Kleingärtnerische Nutzung
Die Baulichkeiten, baulichen Anlagen, Anpflanzungen sowie sonstigen Einrichtungen und
Gegenstände sind im Kleingarten so zu errichten, zu gestalten bzw. zu verwenden, dass der
Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung (siehe Anlage 1) im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 BKleingG entsprochen und damit der Charakter des Pachtgegenstandes als
Kleingarten gewahrt wird.
6.2. Biotope, Gartenteiche, Uferzonen und Nistgelegenheiten
6.2.1.
Das Errichten eines Gartenteiches ist mit Genehmigung des KGV statthaft. Die Wasserfläche
darf bei einem Kleingarten von unter 400 m² Fläche 6 m² und von mehr als 400 m² Fläche 8
m² nicht übersteigen. Der anfallende Aushub ist innerhalb des Kleingartens zu belassen.
Bei Beendigung des Kleigartenpachtverhältnisses ist der Gartenteich auf Verlangen des
Verpächters zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Der Pächter
hat alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zur Gefahrenbegrenzung zu treffen.
6.2.2.
Zum Schutz und der Entwicklung von Flora und Fauna ist es im Rahmen der
kleingärtnerischen Nutzung und der naturnahen Gestaltung des Kleingartens statthaft,
Uferzonen anzulegen. Die Uferzone ist auf 50% der Wasserfläche des Gartenteiches zu
begrenzen.
Die Uferzonen sollten vielfältig gestaltet werden, damit sich eine artenreiche Flora und
Fauna entwickeln kann. Zur Erhaltung, Vermehrung und dem Schutz von Vögeln und
anderen Nützlingen sind Nisthilfen sinnvoll zu integrieren.
6.3. Badebecken
6.3.1.
Das Aufstellen von transportablen Badebecken mit einem Fassungsvermögen von max. 7
m³ und einer max. Füllhöhe von 80 cm können auf Antrag vom KGV genehmigt werden,
nur ein ebenerdiger Aufbau ist zulässig. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher
als 100 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Das anfallende Abwasser ist einer
ordnungsgenmäßen Entsorgung zuzuführen, chemische Wasserzusätze sind verboten. Der
Standort des genehmigten Badebeckens ist so zu wählen, dass mindestens 2,00 m Abstand
zu den Grenzen des Kleingartens gesichert ist.
Die Gartenordnungen der KGV können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter
einschränken.
6.3.2.
Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht
gestattet.
6.3.3.
Der vom Kleingartenpachtvertrag bestimmte Pachtzweck darf durch das Aufstellen und
die Benutzung des genehmigten Badebeckens nicht beeinträchtigt werden.
6.3.4.
Die in der Ziffer 2.2.1. bestimmten Verhaltensgrundsätze sind zu befolgen. Bei Verstößen
gegen die vorstehenden Bestimmungen und Verhaltensgrundsätzen kann dem
Kleingartenpächter die erteilte Genehmigung zum Aufstellen des Badebeckens jederzeit
entzogen werden.
6.4. Spielgeräte und –einrichtungen
6.4.1.
Das Aufstellen von Spielgeräten und –einrichtungen innerhalb eines Kleingartens richtet sich
nach den Regelungen des KGV und ist erlaubnispflichtig.
Für sämtliche Spielgeräte und –einrichtungen innerhalb des Kleingartens obliegt die
Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Kleingartens.
6.4.2. Trampoline
Trampoline sind keine Spielgeräte, sondern Sportgeräte. Der KGV kann unter Beachtung
der Handlungsempfehlung „Trampoline“ (Anlage 4) das Aufstellen auf schriftlichen Antrag
dem Kleingartenpächter genehmigen.
7. Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung baulicher Anlagen
7.1. Errichtung baulicher Anlagen
7.1.1.
Die Errichtung der zur kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten (insbesondere
Lauben) und Anlagen (wie Kleingewächshäuser und andere Ernteverfrühungsanlagen)
richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem
BKleingG und ist nur mit vor Baubeginn erfolgter schriftlicher Zustimmung des KGV bzw. des
Verpächters gestattet.
Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist anzuzeigen und vom KGV auf Einhaltung der
erteilten Erlaubnis und der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Erforderliche behördlicher Genehmigungen für die Errichtung solcher Baulichkeiten bleiben
von dieser Kleingartenordnung unberührt. Ebenso unberührt von dieser Kleingartenordnung
bleibt die Anwendung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) bezüglich der Beseitigung
von Anlagen sowie der Nutzungsuntersagung.
7.1.2.
Bei der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ist ein Grenzabstand zu den
angrenzenden Kleingärten von mindestens 0,60 m einzuhalten. Zu benachbarten
Grundstücken ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten, sofern nach den
baurechtlichen Bestimmungen nicht andere Regelungen gelten.
7.1.3.
Ungeachtet bestehender Pachtverhältnisse über mehrere zusammenhängenden
Kleingärten, ist eine die Kleingartengrenzen übergreifende Bebauung und Gestaltung
unzulässig.
7.2. Versiegelung des Kulturbodens
Die Versiegelung des Kulturbodens ist bei der Errichtung von Gartenlauben und anderen
zulässigen Anlagen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Versiegelung von Wegen und
Freiflächen mit Ortbeton, Bitumen u.ä. undurchlässiger Materialien ist nicht gestattet.
7.3. Gartenlauben
7.3.1.
Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 m² nicht
überschreiten. Bauplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinde oder Beschlüsse des
KGV können eine geringere Größe der Gartenlaube vorschreiben.
7.3.2.
Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein. Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m
und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten. Die Unterkellerung der Gartenlaube ist
unzulässig. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden, unabhängig von der
Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet.
7.3.3.
Die Gartenlauben müssen in ihrer Ausführung einfach sein. Dies ist gegeben, wenn
• die Errichtung kostengünstig erfolgt (keine kosten- und zeitaufwändigen
Konstruktionen, preisgünstige Baumaterialien u.ä.);
• die Gartenlaube im Rahmen ihrer zuerkannten Funktionen (wie
Aufbewahrung/Lagerung von Geräten, Düngemitteln, Samen, Früchten etc.,
Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt, Verrichtung der Notdurft) ausgestattet
und eingerichtet ist;
• die Gartenlaube mit einem geringen Aufwand entfernt und entsorgt werden kann.
Ökologischen Baustoffen ist der Vorzug gegenüber herkömmlichen zu geben.
7.3.4. Rückbau/Beseitigung
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne
Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des KGV unverzüglich zurückzubauen.
Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG
bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle
Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend
genutzt werden können.
7.4. Kleingewächshäuser
Die Grundfläche von Kleingewächshäusern in den Kleingärten darf 12 m² nicht
überschreiten. Die Giebelhöhe kann bis zu 2,50 m betragen. Ein Kleingewächshaus darf
nicht zweckentfremdet genutzt werden; in diesem Falle ist das Kleingewächshaus zu
entfernen. Auf Folienzelte und ähnliche Einrichtungen treffen diese Bestimmungen
ebenfalls zu.
7.5. Hochbeete
Hochbeete dürfen nach Zustimmung des KGV errichtet werden. Die Hochbeete sollten eine
maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 1,20 m begrenzt.
Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht
beeinträchtigt werden. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung der
angrenzenden Nachbarn erforderlich.
Zur Errichtung der Hochbeete sollten bevorzugt Holz oder geeignete Kunststoffe verwendet
werden. Für das Aufstellen der Hochbeete ist ein Streifenfundament aus Beton zulässig. Die
Errichtung der Hochbeete aus Betonelementen oder Pflanzkübeln aus Beton und ähnlichen
Materialien ist untersagt.
7.6. Veränderungen an Baulichkeiten
7.6.1.
Umbau-, Erweiterungs-, komplexe Instandsetzungsmaßnahmen der Baulichkeiten und
baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des KGV. Dafür erforderliche
behördliche Genehmigungen richten sich nach den baurechtlichen Bestimmungen.
7.6.2.
Bestehen an den Baulichkeiten oder baulichen Anlagen durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder sonstige Einwirkungen Mängel, die den Gesamteindruck der KGA
beeinträchtigen bzw. von denen Gefahren ausgehen können, kann der KGV deren
Beseitigung verlangen.
Das trifft auch zu, wenn durch Baulichkeiten oder bauliche Anlagen Schäden in anderen
Kleingärten oder auf Gemeinschaftsflächen verursacht wurden.
7.7. Einheitliche Baukörper
Bei der Errichtung sowie beim Umbau und der Erweiterung von Gartenlauben sind
Geräteräume und Toiletten in einen einheitlichen Baukörper zu integrieren. Bisher
einzelnstehende Geräteräume sind in diesem Zusammenhang abzureißen.
7.8. Bestandsschutz
An Gartenlauben, die unter die Bestandsschutzregelungen nach dem BKleingG fallen, sind
alle
Baumaßnahmen unzulässig, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen.
Modernisierungsmaßnahmen dürfen dem Pachtzweck gemäß Kleingartenpachtvertrag
nicht widersprechen.
7.9. Photovoltaikanlagen
7.9.1.
Auf schriftlichen Antrag können durch den KGV, Minianlagen mit einer max. Fläche aller
Solarmodule von 4 qm als reine Insellösung ohne Anschluss an eine vorhandene
Stromanlage im Verein, unter Beachtung der Abstandsflächen gemäß der aktuellen
sächsischen Bauordnung, genehmigt werden. Die Solarmodule sind grundsätzlich fest auf
bestehende Dachflächen und/oder an bestehende Laubenwände zu installieren, dürfen
die zulässige Giebelhöhe nicht überschreiten und müssen jederzeit wieder zurückgebaut
werden können.
7.9.2.
Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in die vorhandene Elektroanlage
in einer Kleingartenlaube ist verboten.
Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem.
§ 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroanlage der
Gartenlaube.
7.10. Feuerstätten
7.10.1.
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) mit festen
und/oder flüssigen Brennstoffen in den Gartenlauben bzw. Kleingärten ist nicht gestattet.
Ausnahmen sind in der nachstehenden Ziffer 7.10.2. geregelt.
7.10.2.
In den unter den Bestandsschutz nach § 20 a Punkt 7 BKleingG fallenden Gartenlauben ist
das weitere Betreiben von Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende
gültige Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nachgewiesen wird, sowie
der Nachweis über die regelmäßige Überprüfung der Feuerstätte gemäß geltendem
Gesetz erfolgt - Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO). Der Betreiber ist zur
Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Bei Wegfall des Bestandsschutzes ist die Feuerstätte zu entfernen. Eine Erneuerung von
Feuerstätten in Lauben ist unzulässig.
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzellen bzw. Grundstücke nicht
beeinträchtigen (u.a. Bienenschutz).
7.10.3.
Werden Flüssiggasanlagen in Kleingärten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten
betrieben, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, die dafür geltenden rechtlichen
Regelungen zu beachten und dem KGV auf sein Verlangen die Abnahmebescheinigung
bzw. den Prüfbescheid vorzuweisen. Der KGV muss in Kenntnis gesetzt werden, wenn sich
Flüssiggas jeglicher Sorte in der Parzelle befindet.
7.10.4.
Transportable Grills und Feuerschalen/Feuerkörbe sind im Kleingarten erlaubt. Wer diese
Geräte in Betrieb setzt, muss die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG)
einhalten. Es ist strengste Rücksicht auf Nachbarn und Umwelt zu nehmen, damit diese
keinerlei Gefahren oder Belästigungen ausgesetzt sind. Von Gartenmöbeln, Sträuchern und
anderen leicht brennbaren Materialien ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern
einzuhalten. Das Feuer darf nicht breiter als 0,85 m und nicht höher als 0,60 m in der Schale
aufgestellt werden. Nur naturbelassenes Stückholz und Holzbriketts dürfen in der
Feuerschale verbrannt werden.
7.10.5.
Auf schriftlichen Antrag kann dem Pächter, unter Beachtung der feuerrechtlichen
Bestimmungen, eine Zustimmung für das Aufstellen eines handelsüblichen Grillkamins in
einer Gesamthöhe, einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube, von maximal 2,50 m
erteilt werden. Erteilte Auflagen hinsichtlich des Standortes sind zu befolgen.
7.10.6.
Unter Ziffer 7.10.2. fallende Feuerstätten und erlaubte Grilleinrichtungen dürfen nicht zum
Verbrennen von Grünschnitt, Laub, Hausmüll und anderen Abfällen benutzt werden. Es ist
verboten, Grilleinrichtungen als Feuerstätte zum Heizen zu benutzen. Die in der Ziffer 2.2.1.
bestimmten Verhaltensgrundsätze sind zu befolgen.
7.10.7.
Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bedingungen kann dem Kleingartenpächter die
erteilte Genehmigung zum Aufstellen der Grilleinrichtung jederzeit entzogen werden.
7.11. Brunnenanlagen
7.11.1.
Der Erhalt der Ressource Grundwasser sowie öffentliche Belange haben stets Vorrang vor
privaten Brunnen. Daher sind Grundwasserentnahmen auf das unbedingt erforderliche
Maß zu beschränken (§ 39 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz).
7.11.2.
Grundwasseraufschlüsse bzw. Brunnen müssen grundsätzlich durch eine zertifizierte
Fachfirma abgeteuft werden. Eine Brunnenbohrung in Eigenleistung ist nicht zulässig. Die
Anzeige für eine Brunnenbohrung erfolgt in der Regel durch die beauftragte Bohrfirma über
das behördenübergreifende Portal ELBA.Sax (Elektronische Bohranzeige Sachsen) im
Freistaat Sachsen.
7.11.3.
Die Neubohrung von Brunnen stellt einen Erdaufschluss dar, der nach § 49
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) der unteren
Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen ist. Weiterhin
ist eine solche Bohrung gemäß § 8 Geologiedatengesetz mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Arbeiten gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
(LfULG) anzuzeigen. Das Entnehmen von Grundwasser zu Bewässerungszwecken (aus
Brunnen) stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar und bedarf
grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Bei Neubohrungen wird eine Zustimmung des KGV vom Antragsteller eingefordert. Um die
Anzahl an Brunnenbohrungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sind Brunnen dort, wo sie
unbedingt erforderlich sind, als Gemeinschaftsanlagen zu errichten.
7.11.4.
Bei der Neubohrung von Brunnen ist zu berücksichtigen: Die entnommenen Wassermengen
sind mit einer geeichten Wasseruhr zu registrieren und einmal jährlich bis spätestens zum
31.01. des Folgejahres an die untere Wasserbehörde Stadt Leipzig mitzuteilen. Für alle aus
der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenden Verpflichtungen, wie
die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die
Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle
Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingartenpächter als
Eigentümer der Brunnenanlage.
8. Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken
8.1. Kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung
8.1.1.
Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
BKleingG zu nutzen. Dabei hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen
insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen sowie einjährige Blumen
gehören, Vorrang.
Hierzu muss auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem
ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. Ein geringer Anteil von Kräuter-
Gewürzpflanzen sowie einjährige Blumen ist möglich. Bei den Gartenbauerzeugnissen muss
es sich um Kulturpflanzen handeln, keine Wildkräuter oder Wildpflanzen. Auf dem genutzten
Drittel muss eine Kulturführung erkennbar sein (Fruchtfolge – Beete oder Mischkulturen aus
Kulturpflanzen).
Die ausschließliche oder überwiegende Gestaltung der Kleingärten als Zier- oder
Erholungsgärten ist unzulässig (siehe Anlage 1).
8.1.2.
Die Bewirtschaftung und Nutzung haben naturnah und umweltfreundlich zu erfolgen. Ein
naturbelassener Kleingarten entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des
BKleingG.
8.1.3.
Kleingärten sind vom Kleingartenpächter und von den zum Haushalt gehörenden Personen
zu bewirtschaften. Die Hilfe anderer Personen ist vorübergehend gestattet. Dauert sie
zusammenhängend länger als sechs Wochen oder ist dem Kleingartenpächter die
Bewirtschaftung ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich, sind durch den Kleingartenpächter
Regelungen mit dem KGV bzw. Verpächter zu treffen. Jedes darüberhinausgehende
Überlassen des Kleingartens an andere Personen ist unzulässig.
8.1.4. Wildobst in Kleingärten
Wildobst sind essbare Früchte und Pflanzen (manche erst nach Zubereitung), die vom
Menschen nur wenig genutzt bzw. züchterisch bearbeitet wurden.
Erlaubt sind nach Genehmigung des KGV:
• Holunder, Scheinquitte, Berberitze, Kartoffelrose, Hagebutte
• Maulbeere, Schlehe, Cranberry, Sanddorn, Haselnuss-Sträucher, Kornelkirsche
• Mispel, Hopfen, Goji und Wu Wie Zi
Der Kleingartenpächter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine ungehinderte
Ausbreitung bzw. eine Beeinträchtigung der Nachbarparzelle verhindern.
8.2. Anpflanzungen in Kleingärten
8.2.1.
In Kleingärten sind die Anpflanzung und das Heranwachsen lassen z.B. von
Walnussbäumen, Haselnussbäumen, Esskastanien, Edelebereschen und anderen
Anpflanzungen, die wegen ihrer Kronen- bzw. Wurzelausweitungen, ihrer Wuchshöhe usw.
die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen können, nicht gestattet (siehe Anlage 2).
8.2.2.
Bei Neuanpflanzungen von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen, die als Busch
, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können der Vorrang zu geben. Sie sollten auf
schwachwachsender Unterlage stehen. Vorhandene gesunde Hochstämme sind durch
Schnitt auf eine Hohl- oder Flachkrone zu bringen. Kommt es durch Hochstämme zur
Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des KGV bzw.
Verpächters zu entfernen bzw. rückzuschneiden.
8.2.3.
Für die Anpflanzung werden folgende (Mindest-) Pflanzabstände empfohlen und
(Mindest-) Grenzabstände bestimmt:
Gehölze Pflanzabstand Grenzabstand
Kernobst & Steinobst
(Apfel, Birne, Quitte, Mispel, Aronia u.a. & Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Sauer- & Süßkirsche
u.a.)
Säulenbäume (Ballerina, Columnar, etc.) 0,50 m 2,00 m
Spindel- oder Buschbaum, Stammhöhe bis 0,60 m 3,00 m 2,00 m
Viertel- und Halbstämme, Stammhöhe bis 1,50 m 4,00 m 2,00 m
Beerenobst
Jochelbeere (Josta) 2,00 m 1,00 m
Johannisbeeren, Stachelbeeren, Maibeeren
(Büsche und Stämmchen)
1,25 m 1,00 m
Johannis- & Stachelbeeren
(1- bis 3-triebige Spindel am Spalier)
0,50 m 1,00 m
Himbeeren 0,40 m 1,00 m
Brombeeren 3,00 m 1,00 m
Heidelbeeren & Weinreben 1,00 m 1,00 m
Ziergehölze
Einzelstehend 3,00 m 2,00 m
8.2.4.
Die Pflanzabstände stellen die fachlich empfohlenen Mindestabstände dar.
Die Grenzabstände orientieren sich an Aussagen im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz.
Gemessen wird von der Stammmitte des Gehölzes.
8.3. Beeinträchtigende Anpflanzungen
8.3.1.
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert
werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Bäume und Sträucher (außer
Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50
m nicht überschreiten. Anpflanzungen, die das Gesamtbild des Kleingartens oder der KGA
beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen können oder entgegen den
Festlegungen angepflanzt oder gezogen wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind
auf Verlangen des KGV bzw. des Verpächters zu entfernen.
8.3.2.
Der Anbau von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz ist verboten.
Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen.
8.4. Krankheitsübertragende Pflanzen
8.4.1 Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die
hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen
haben, nicht in KGA kultiviert werden.
Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und
Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand
nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.
8.4.2. Birnengitterrost
Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten
der Gattung „Juniperus“ in der gesamten KGA inklusive der Gemeinschaftsflächen
verboten.
8.4.3 Johannisbeersäulenrost
Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an
Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus),
Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder
Tränenkiefer (Pinus wallichiana). Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen
gepflanzt oder kultiviert werden.
8.4.4.
Durch seine negative Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Allergien, Asthma) ist es
untersagt das Beifußblättrige Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) in der KGA zu
kultivieren. Vorhandene Exemplare sind unverzüglich zu entfernen.
8.5. Invasive Neophyten
Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungs- und
Verdrängungspotential. Daher ist die Kultivierung aller invasiven gebietsfremden Pflanzenarten in
der gesamten KGA verboten. Wildwuchs ist umgehend zu entfernen.
Dies betrifft zurzeit folgende Pflanzen: Weidenblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein,
Rosa Pampasgrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher
Wasserfreund, Persischer Bärenklau, Sosnowsky Bärenklau, Chinesischer
Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches
Lampenputzergras, , Mesquitebaum Kudzu, Chinesischer Talgbaum, Durchwachsener
Knöterich, Schlingenknöterich, Japanischer Stauden- und Riesenknötierich, Götterbaum,
Riesenbärenklau, Japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut,
Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges
Tausendblatt, Lästiger Schwimmfarn, Gewöhnliche Seidenpflanze, Großblütiges
Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Große Wassernabel, Wechselblatt-Wasserpest,
Kanadische Goldrute, Amerikanische Goldrute, Brasilianisches Tausendblatt.
8.6. Wald- und Parkbäume
Das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen sowie das Heranwachsen lassen von
ausgesamten Wald- und Parkbäumen wie Eichen, Birken, Eschen, Ahorn, Weiden,
Korkenzieherweiden, Lärchen, Tannen, Kiefern, Fichten, Eiben, Zedern, Lebensbäume,
Thuja, Scheinzypressen, Mammutbäume, Douglasien, Ginkgos, Helmlocktannen, Walnuss,
Tulpenbäume, Magnolien u. ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt.
8.6.1.
Deck- und Blütensträucher:
Das Anpflanzen von Erbsenstrauch, Weißer Hartriegel, Gelbholz Hartriegel, Gold- und
Blauregen, Essigbaum, Zierapfel und Zierkirsche, Bambus- und Schilfgewächse,
Kirschlorbeer sowie Mandelbäumchen u. ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt.
9. Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken
9.1. Erholungszwecke
Neben der Erholung durch die Gartenarbeit sind alle dem Erhalt und der Wiederherstellung
der körperlichen und geistigen Kräfte dienenden Handlungen statthaft, sofern sie nicht der
kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens widersprechen oder geeignet sind,
Belästigungen, Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden für andere Personen
hervorrufen.
9.2. Grenzen der Erholung
Die Nutzung der Kleingärten zu Erholungszwecken darf nicht zur Verletzung sittlicher oder
rechtlicher Normen führen.
10. Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz
10.1. Schutz der natürlichen Bedingungen
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die
natürlichen Lebensbedingungen als Grundlage für die Existenz aller Lebewesen und
Pflanzen gepflegt, geschützt, erhalten und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. Die
Bewirtschaftung des Kleingartens hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu
erfolgen.
10.2. Gewässer- und Hochwasserschutz
Die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Bestimmungen zum Gewässer- und
Hochwasserschutz sind vom KGV und von den Kleingartenpächtern einzuhalten. Bei der
Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer
bzw. Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem. § 34 BauGB im
Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m.
10.3. Schutz des Kulturbodens
Der Kulturboden ist durch eine entsprechende Bodenbearbeitung unter Verwendung
umweltfreundlicher Mittel und Verfahren in einen gesunden Zustand mit hoher
Fruchtbarkeit zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten.
Zu diesem Zweck ist der Einsatz von Humus aus der Kompostierung, anderen organischen
und humosen Düngern sowie der Gründüngung und dem Einsatz von umweltfreundlichen
Mineralstoffen (Kalk, Kali, Thomasmehl u.ä.) zu nutzen.
10.4. Schutz der heimischen Fauna und Flora
Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu
fördern und zu schützen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Bäume in den Kleingärten. Diese können unter
Beachtung des besonderen Artenschutzes (Nest- und Brutvorhaben) ganzjährig entfernt
werden.
Während der Brutzeit der Vögel ist das Schneiden von Hecken, Lebenden Zäunen,
Gebüschen und anderen Gehölzen auf Gefahren abwendende Maßnahmen und auf den
zulässigen Pflegeschnitt zu begrenzen.
Das Umsetzen von Kompost-, Reisighaufen o.ä. hat im Hinblick auf etwaige Nester von
Nützlingen vorsichtig zu erfolgen.
10.5. Kompostierung und Entsorgung
10.5.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren.
Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen. Das Anlegen von
Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der
wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst
dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den
Hausmüll zu entsorgen.
10.5.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der
Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine
Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend
den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990
nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden
bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus.
Belege der Entsorgung sind in Kopie dem KGV zu übergeben und über den
Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren.
Die Errichtung und der Betrieb von Sickergruben zur Entsorgung von Fäkalien und Abwässer
ist verboten. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu
lassen unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu
verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken- oder Trenntoiletten
einzusetzen. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste u. ä. Materialien sowie nicht
kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
10.5.2. Umgang mit asbesthaltigen Stoffen
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente
• mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden
• zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden
• im Kleingarten zu lagern oder zu vergraben
• in Verkehr zu bringen.
Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender
Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen
nur mit schriftlicher Zustimmung des KGV entfernt werden.
10.6. Verbrennen
Für das Ab- und Verbrennen von behandeltem Altholz, Abfällen, Wiesen- und Gartengut
wie Reisig, Laub, Holzverschnitt u.ä. gelten die aktuellen Fassungen der Vorschriften der
Kommunen Leipzig, Taucha, Borsdorf, Großpösna, Markkleeberg, Böhlen, Zwenkau,
Markranstädt und Schkeuditz sowie die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über
die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV, § 2 Abs.
1 und 2) und der Bundesimmissionsschutzverordnung.
Unberührt bleiben behördliche Auflagen bzw. erteilte Genehmigungen.
10.7. Pflanzenschutz in Kleingärten
10.8.1.
Jeder Kleingartenpächter ist gehalten, durch die Gestaltung eines naturnahen Gartens,
durch Mischkulturanbau, durch Nützlings Förderung und durch Einsatz widerstandsfähigen
Saat- und Pflanzgutes der Erkrankung von Pflanzen und der Ausbreitung von
Pflanzenkrankheiten vorzubeugen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu
minimieren.
10.8.2.
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, bei der Feststellung von Pflanzenkrankheiten
Maßnahmen einzuleiten, die deren Ausweitung verhindern bzw. minimieren.
Insbesondere ist er verpflichtet, durch die Beseitigung erkrankter Pflanzen oder
Pflanzenteile, einschließlich Fruchtmumien, die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten zu
verhindern. Bei Verdacht auf eine meldepflichtige Pflanzenkrankheit ist der
Kleingartenpächter zur Meldung an den Kleingartenverband oder an das Amt für Stadtgrün
und Gewässer der Stadt Leipzig verpflichtet. Im Zweifelsfall ist beim KGV oder beim
Kleingartenverband fachlicher Rat einzuholen.
10.8.3.
Bei der unumgänglichen Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (PSM) für
nichtberufliche Anwender zur Abwehr von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur
Nützlings schonende und umweltfreundliche Hilfsmittel verwendet werden, die vom
Hersteller mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“
versehen sind.
Hinsichtlich des Kaufs, Aufbewahrung, Einsatz und Entsorgung von Restmengen und
Behältnissen sind die Herstellervorschriften und einschlägige rechtliche Regelungen zu
befolgen.
10.8.4.
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist zu
unterlassen. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen
ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind. Auf
Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher
chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur
Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!
10.8.5.
Der Einsatz chemischer Insektizide und Schneckenkorn sollte zugunsten der Förderung von
Nützlingen auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der Anwendung von biologischen
Hilfsmitteln ist der Vorrang zu geben.
11. Verstöße gegen die Kleingartenordnung
11.1.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den KGV bzw.
den Verpächter zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen
Voraussetzungen gemäß BKleingG zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden
Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung von Gesetzen ergebenden ordnungs-,
straf- und zivilrechtlichen Folgen.
11.2.
Unberührt hiervon bleibt das Recht des Kleingartenverbandes bzw. des
Kleingärtnervereines zur Einschaltung von zuständigen Behörden bei Verstößen gegen
diese KGO bzw. gegen dieser KGO zugrunde liegende gesetzliche Vorschriften durch den
Kleingartenpächter.
12. Haftung
12.1. Allgemeine Haftung
Der Kleingartenpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach
den Haftungsgrundsätzen des BGB, für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der KGA
und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren.
Er haftet insbesondere auch für Schäden, die von den Baulichkeiten, Anlagen und
Anpflanzungen und von anderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinem Kleingarten
ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das Halten
bzw. Mitführen von Tieren in der KGA entstehen.
12.2. Haftung für Quellen erhöhter Gefahr
Betreibt der Kleingartenpächter Quellen erhöhter Gefahren (z.B. Flüssiggasanlage,
Druckbehälter, Gartenteich, Badebecken u.a.), hat er einen gesonderten Haftpflichtschutz
abzuschließen und dem KGV bzw. dem Verpächter auf Verlangen nachzuweisen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Allgemeine Ersatzklausel
Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere allgemeinverbindliche
rechtliche Regelungen oder durch Beschlüsse übergeordneter Kleingärtnerorganisationen
Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch nicht die gesamte
Kleingartenordnung unwirksam.
13.2. Ermächtigung für Einzelregelungen
Die Beschlussfassung unwirksamen Regelungen sind durch den erweiterten Vorstand der
Kleingartenverbände mit wirksamen Regelungen zu ersetzen. Diese Regelungen haben bis
zur Änderung durch den Kleingartenverband Gültigkeit.
14. Sprachliche Gleichstellung
Die in dieser Kleingartenordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen
gleichermaßen das männliche, weibliche und diverse Geschlecht. Lediglich aus Gründen
der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die Form vom männlichen
Geschlecht verwendet.
Anlage 1: Berechnen der kleingärtnerischen Nutzfläche
Wie groß muss die Anbaufläche sein?
Das Bundeskleingartengesetz bestimmt in § 1 Abs. (1) Nr. 1, dass der Kleingarten „dem
Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf …. dient (kleingärtnerische
Nutzung)“. Ein Urteil des BGH vom 17.06.2004 (III ZR 281/03) präzisiert in Leitsatz c) zur Größe
der kleingärtnerischen Nutzfläche: „Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens 1/3
der Fläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird“. Bei
Kleingärten typischer Größe muss die Anbaufläche also mindestens ein Drittel der
Gartenfläche betragen. Eine typische Parzellengröße liegt bis 400 m² vor.
Was für Pflanzen kommen in Frage?
Unter Gartenbauerzeugnisse zählen insbesondere Früchte von Obstgehölzen und
Gemüsepflanzen sowie in geringen Mengen auch Gewürz- und Heilkräuter, Feldfrüchte
und Kulturpilze. Kennzeichnend ist die Vielfalt der angebauten Nutzpflanzen, wobei die
Erzeugung von Nahrungsmitteln für die Nutzung der Gartenfläche prägend sein muss.
Obstgehölze, die aufgrund von Krankheit, falscher Standortwahl oder unsachgemäßer
Pflege keine Erträge mehr liefern, können nicht als Nutzpflanzen berücksichtigt werden.
Welche Flächen werden gemessen?
Flächenkulturen (Fruchtfolgebeete, Mischkulturflächen, Komposthaufen, Hoch- und
Hügelbeete, Kräuterspiralen, Gewächshäuser, u. a.):
Gemessen werden alle Teilflächen, inklusive der Wege, die zum Bearbeiten der Flächen
unmittelbar nötig sind. Bei einer Mischkultur (z.B. Reihenmischkultur), in dem Gemüse, Obst,
einjährige Blumen und Kräuter wachsen, wird die gesamte Fläche gemessen, vorausgesetzt
Gemüse und Obst überwiegen.
Überwiegen einjährige Blumen und Kräuter, sind diese von der ermittelten Fläche
abzuziehen.
Die Standflächen von Zierpflanzen (Stauden, Gehölze) und Wildpflanzen müssen in
Mischkulturen immer abgezogen werden.
Raumkulturen (Obstgehölze - freistehend und am Spalier, Gemüsekletterpflanzen):
Die Anbaufläche von Obstgehölzen außerhalb von Flächenkulturen wird durch
Berechnung der Kronentraufe ermittelt. Bei freistehenden Obstgehölzen geschieht das
durch Berechnung der Kreisfläche. Bei Kletterobstgehölzen (z.B. Wein, Kiwi), Spalierobst
oder Klettergemüsepflanzen (z.B. Stangenbohnen, Inkagurke) wird die Traufe
entsprechend der Wuchsform ermittelt, meist durch Berechnung einer Rechteckfläche, z.
B. Länge x ein Meter Breite.
Horizontale Flächen bei Raumkulturen zur Schattierung (Pergolen, horizontale Rankgerüste
/ Spaliere, Laubengänge oder Dachflächen) werden wie Flächenkulturen berücksichtigt.
Ausnahme: Die Bemessungsobergrenze für die Anbaufläche von Obstgehölzen liegt bei
50% eines Drittels der Gartenfläche.
23
24
Anlage 2 (zu Punkt 8.2.1.)
Bäume, Sträucher und Koniferen, die nicht für eine Anpflanzung in einem Kleingarten
gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zugelassen sind:
Es sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden
Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für
unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im BKleingG gefordert, nicht
entsprechen.
Waldbäume, Parkbäume und Sträucher Begründung
Laubbäume:
z.B. Ahorn, Birke, Buche, Eberesche, Eiche,
Erle, Esche, Ginkgo, Haselnuss, Kastanie,
Pappel, Walnuss, Weide
Ungeeignete Baumform, da höher als
20 m und bereits im kleinen Stadium
große Breite
Nadelbäume:
z.B. Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen,
Lebensbäume oder Thujen,
Mammut- und Affenschwanzbäume,
Scheinzypressen, Tannen, Wacholder,
Zeder
Ungeeignete Baumform, da höher als
20 m. Durch Verrottung der fallenden
Nadeln zwangsläufige Versauerung der
Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger.
Flachwurzler können Gebäude und
Wege durch starken Wurzelwuchs
beschädigen
Deck- und Blütensträucher:
Erbsenstrauch (Caragana arborescens) Wuchshöhe bis 6,00 m
Weißer Hartriegel (Cornus sericea)
Gelbholz Hartriegel
(Cornus sericea Flaviramea)
Wuchshöhe bis 6,00 m
Goldregen (Laburnum anagyroides) Wuchshöhe bis 7,00 m
Blauregen (Wisteria) Wuchshöhe bis 30,00 m
Essigbaum (Rhus Typhina) Wuchshöhe bis 8,00 m
Zierapfel/-kirschen auch als Säule Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar
Tulpenbaum. Magnolie Wuchshöhe
Kirschlorbeer Ausbreitung
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Wirtspflanze Schaderreger
Haferschlehe (Prunus spinosa) Scharkakrankheit
Felsenbirne-Pralinenbaum (Amalanchier
levis)
Feuerbrand
Rotdorn (Crataegus laevigata) Monilia-Spitzendürre
Weißdorn (Crataegus monogyna) Johannisbeeren-, Säulen- und
Blasenrost
Zwergmispel (Cotoneaster horizontales) Birnengitterrost
Korkenzieherweide (Salix matsudana
Tortuosa)
Weidenbohrer
Mandelbäumchen (Prunus triloba) Monilia-Spitzendürre
Weymuths-Kiefer (Pinus strobus) Johannisbeeren-, Säulen- und
Blasenrost
Wacholder aller Art Birnengitterrost
Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind unter Beachtung des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der aktuellen Fassung bei Pächterwechsel zu
roden und zu entsorgen! Bei Neupflanzungen von Hecken ist nur Laubholz statthaft. Hecken
aus Nadelgehölzen sind nicht gestattet.
Es wird nicht für die Vollständigkeit garantiert, da die Liste einer ständigen Überarbeitung
auf Grund neuester Erkenntnisse unterliegt.
Anlage 3:
Vom Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. (BKD) empfohlene
Gehölze:
Bezeichnung:
• Bauern-Hortensie (Hydrangea macrophylla)
• Fruchtskimmie (Skimmia japonica)
• Großblumiger Johannisstrauch (Hypericum ´Hidcote´)
• Hibiskus (Hibiscus syriacus)
• Mahonie (Mahonia aquifolium)
• Schwarze Apfelbeere (Aronia melanocarpa)
• Waldrebe (Clematis)
Vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) empfohlene Obstgewächse:
Bezeichnung:
• Apfelbeere, pflaumenblättrig (Aronia x prunifolia)
• Brombeere (Rubus sectio rubus)
• Garten-Erdbeere (Fragaria x ananassa)
• Himbeere (Rubus idaeus)
• Jostabeere (Ribes x nidigrolaria)
• Kultur-Heidelbeere (Vaccinium corymbosum)
• Maibeere (Lonicera caerulea var. Edulis)
• Mini-Kiwi (Strahlengriffel) (Actinidia arguta)
• Mirabelle (Prunus domestica subsp. syriaca)
• Pfirsich (Prunus persica)
• Pflaume (Prunus domestica subsp. domestica)
• Rote Johannisbeere (Ribes rubrum var. domesticum)
• Säulen-Apfel (Pyrus communis)
• Stachelbeere (Ribes uva-crispa)
• Süßkirsche (Prunus avium)
• Weiße Johannisbeere (Ribes rubrum var. Domesticum
Anlage 4:
Handlungsempfehlung Trampolin im Kleingarten
In Kleingartenparzellen werden vermehrt Trampoline aufgestellt und genutzt. Dies führt
teilweise zu Beeinträchtigungen und Konflikten. Die nachfolgende Ordnung kann als
Handlungsempfehlung für KGV genutzt werden, bei Bedarf auch als Beschlussvorlage für
einen entsprechenden Mitgliederbeschluss.
Umgekehrt kann auch durch einen entsprechenden Mitgliederbeschluss des Vereins die
Nutzung von Trampolinen insgesamt untersagt werden.
Nutzungsordnung für Trampoline in Kleingärten
1. Ein Trampolin ist ein Sportgerät, dessen Aufstellung und Nutzung in einem Kleingarten in
alleiniger Verantwortung des Aufstellers erfolgt unter Beachtung der Angaben des
Herstellers und nach Maßgabe der nachfolgenden Punkte. Der Verein und der
Verpächter werden durch den Aufsteller von jeglicher Haftung – auch gegenüber
Dritten – freigestellt. Der Aufsteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die eventuelle Schäden durch das Trampolin gegenüber Dritten
abdeckt. Diese Versicherung ist gegenüber dem Verein nachzuweisen.
2. Aufstellung und Nutzung eines Trampolins sind nur nach schriftlicher Genehmigung
durch den KGV gestattet. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
Die Genehmigung kann bei Verstoß gegen diese Nutzungsordnung durch den Verein
widerrufen werden.
3. Bei der Nutzung ist die Geltung von Ruhezeiten entsprechender Ordnungen des KGV
oder kommunaler Ordnungen zu beachten.
4. Die Abstandsfläche des Trampolins zu Nachbarflächen beträgt mindestens 2 m,
entsprechende Ordnungen des KGV können auch größere Abstände festlegen.
5. Die maximale Größe des Trampolins darf einen Durchmesser von 2 m nicht
überschreiten, die Messung erfolgt ab den Außenkanten.
6. Das Trampolin ist mit entsprechenden Erdhaken oder sonstigen geeigneten Mitteln fest
mit dem Boden zu verbinden. Das Trampolin ist außerhalb der Gartensaison abzubauen.
7. Bei der Wertermittlung des Kleingartens bleibt ein Trampolin ohne Berücksichtigung.