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Kleingartenordnung
des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V.

 


Diese Kleingartenordnung darf nur von den angeschlossenen Kleingärtnervereinen des Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. und des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. verwendet werden. Anderweitige Verwendung kann gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen und strafrechtliche Folgen haben.


Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich der Kleingartenordnung
2. Verhaltensregeln in der Kleingartenanlage
3. Gemeinschaftsleistungen
4. Nutzung von Vereinseigentum 
5. Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten
6. Gestaltung der Kleingärten
7. Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Äderung baulicher Anlagen
8. Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken
9. Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken
10. Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz
11. Verstöße gegen die Kleingartenordnung
12. Haftung
13. Schlussbestimmungen
  Anlage

 

  1. Geltungsbereich der Kleingartenordnung 
    Diese Kleingartenordnung wurde von den Mitgliederversammlungen des Stadtverbandes 
    Leipzig der Kleingärtner e. V. am 07. November 2024 und des Kreisverbandes Leipzig der 
    Kleingärtner Westsachsen e.V. am 25. November 2024 beschlossen und mit dem Tag der 
    Beschlussfassung in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnungen 
    der beiden Kleingartenverbände, die mit der hier vorliegenden Kleingartenordnung ihre 
    Gültigkeit verlieren. 
    Diese Kleingartenordnung gilt in allen Kleingartenanlagen der Mitgliedsvereine des 
    Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und des Kreisverbandes Leipzig der 
    Kleingärtner Westsachsen e.V. unter Berücksichtigung der Regelungen der nachstehenden 
    Ziffer 1.3.  
    Sie ist bindend für alle Pachtverhältnisse der Kleingärtnervereine mit dem Stadtverband 
    Leipzig der Kleingärtner e. V. und mit dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner 
    Westsachsen e.V. und für alle Pachtverhältnisse über Kleingärten. Sie ist Bestandteil der 
    bestehenden und zukünftig abzuschließenden Pachtverträge. In Verbindung mit den 
    Pachtverträgen und den Beschlüssen der Kleingärtnerorganisationen bestimmt diese 
    Kleingartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Nachfolgend wird die 
    Bezeichnung „Kleingartenverband“ für den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. und 
    des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. verwendet.  

    1.1. Inkraftsetzung 
    1.2. Sachlicher Geltungsbereich und Pachtverhältnis 
    1.3. Modifizierung durch die Kleingärtnervereine 
    Der KGV ist berechtigt, diese Kleingartenordnung entsprechend den Besonderheiten seiner 
    Kleingartenanlage zu modifizieren. Solange vom Kleingärtnerverein keine Modifizierungen 
    dieser Kleingartenordnung vorgenommen werden, gilt uneingeschränkt die hier 
    vorliegende Kleingartenordnung. Modifizierungen dürfen dieser Kleingartenordnung nicht 
    widersprechen. Hat der Kleingärtnerverein ergänzende Beschlüsse zu den bisherigen 
    Kleingartenordnungen gefasst, gelten diese ergänzenden Beschlüsse bis zu einer 
    Modifizierung der hier vorliegenden Kleingartenordnung durch den Kleingärtnerverein 
    weiter, soweit diese ergänzenden Beschlüsse der hier vorliegenden Kleingartenordnung 
    nicht widersprechen.                                                                                                                                    
    1.4. Personeller Geltungsbereich 
    Diese Kleingartenordnung gilt neben dem in Ziffer 1.2. bestimmten Geltungsbereich für alle 
    Personen, die sich in einer Kleingartenanlage gemäß Ziffer 1.2. aufhalten. Der 
    Kleingärtnerverein handelt und erklärt sich durch die laut Satzung des Kleingärtnervereins 
    zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Vorstandes sowie durch weitere 
    Vereinsmitglieder und beauftragte Personen, die gemäß Satzung oder durch 
    Vereinsorgane dazu legitimiert sind. Nachfolgend wird dafür die Bezeichnung 
    „Kleingärtnerverein“ (abgekürzt durch das Kürzel „KGV“) verwendet. Für den Begriff der 
    Kleingartenanlage wird das Kürzel „KGA“ verwendet“.  
    . Verhaltensregeln in der Kleingartenanlage 
    Die Kleingärtnervereine sind in ihrem öffentlichen Teil (Gemeinschaftsflächen) für die 
    Allgemeinheit tagsüber zugänglich zu halten. Die Öffnungszeiten der KGA und die 
    Besucherordnung legt der KGV fest, der Kleingartenverband ist in Kenntnis zu setzen.   
    Die Vereinsbezeichnung und Öffnungszeiten sind sichtbar durch Aushang an den 
    Eingangstoren oder im Schaukasten zur KGA bekanntzumachen.   
    Oberster Grundsatz für das Verhalten in der KGA ist die Verpflichtung zur gegenseitigen 
    Achtung und Rücksichtnahme. 
    Der Kleingartenpächter ist zu einem rücksichtsvollen, auf den Erhalt und die Festigung des 
    Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gerichteten Verhalten verpflichtet. Er darf die 
    Nutzer anderer Kleingärten und an die KGA angrenzender Grundstücke nicht durch 
    unnötigen Lärm, Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln u.ä. stören bzw. belästigen. Der Kleingartenpächter ist nicht berechtigt, den Pachtgegenstand zur Ausübung 
    gewerblicher oder erwerbsmäßiger Tätigkeiten zu nutzen.  

    2.1. Öffentliche Zugänglichkeit 
    2.2. Verhaltensgrundsätze  
    2.2.1. 
    2.2.2. 
    2.2.3. 
    Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, einen auf den Erhalt des Friedens in der 
    Kleingärtnergemeinschaft entsprechenden Einfluss auch auf seine Angehörigen und auf 
    andere Personen, die sich im Kleingarten und in der KGA aufhalten, zu nehmen. Verstöße 
    gegen die Kleingartenordnung durch Angehörige und andere vorgenannte Personen 
    werden dem betreffenden Kleingartenpächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet. 
    2.2.4. 
    Das Aufstellen und Nutzen von Campingzelten, die nach ihrer Größe, Beschaffenheit und 
    Ausstattung zum Übernachten geeignet sind, ist nicht gestattet. Eine befristete Aufstellung 
    und Nutzung von Zelten während der Gartensaison kann der KGV auf Antrag des Pächters 
    genehmigen. 
    2.2.5. 
    Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnstätte 
    bzw. Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder dergleichen benutzen und gegenüber der 
    Einwohnermeldestelle oder anderen Ämtern und Behörden im vorstehenden Sinne 
    angeben. Das dauerhafte Wohnen in Kleingärten ist verboten.  
    2.2.6
    Der Kleingartenpächter hat mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass kriminellen 
    Handlungen nicht Vorschub geleistet werden kann. Insbesondere ist die Brandlast der 
    Baulichkeiten und baulichen Anlagen auf ein Minimum zu begrenzen. Das persönliche 
    Eigentum, das sich im Kleingarten befindet, ist ausreichend zu sichern. 
    Die Eingangstore zur KGA sind außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten durch jeden 
    Kleingartenpächter verschlossen zu halten. 
    2.2.7. 
    Den Aufforderungen des KGV, die der Durchsetzung der Kleingartenordnung dienen, 
    haben der Kleingartenpächter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen Folge zu 
    leisten. 
    2.2.8. 
    Es ist nicht gestattet: 
    • das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen 
    • der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die 
    Parzellengrenzen überschreiten. 
    Über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet der KGV. Dabei sind 
    die 
    Hinweise zur Videoüberwachung des Sächsischen Datenschutz- und 
    Transparenzbeauftragten „Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen“ unbedingt 
    einzuhalten. 
    2.2.9.  
    In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe 
    Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und 
    bedarfsgerechte 
    Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) 
    anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das 
    Anpflanzen von resistenten, bzw. widerstandsfähigen Obst- und Gemüsesorten sowie 
    Zierpflanzen orientiert. Die Erhaltung alter Obst- und Gemüsesorten als Genpool ist 
    empfehlenswert. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem 
    Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von torfhaltigen Produkten sollte verzichtet 
    werden.  
    2.2.10.  
    Der Pächter ist verpflichtet:  
    • allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie  
    die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten 
    nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.  
    • sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereines 
    hinsichtlich Räum- und Streupflicht zu beteiligen.  
    2.2.11. 
    Kommt der Pächter den Anliegerpflichten innerhalb der KGA nicht nach, ist der Verein 
    nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtungen auf 
    Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.  
    Verstöße gegen die Kleingartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von 
    Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen 
    des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigen Verhaltens zur fristgemäßen 
    Kündigung des Pacht- bzw. Unterpachtvertrages führen.  
    2.3. Verhaltensanforderungen 
    2.3.1. 
    Tägliche Mittagsruhe ist die Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. 
    2.3.2. 
    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten und der Interessen der benachbarten 
    Kleingartenpächter kann der KGV während der Durchführung von Baumaßnahmen dem 
    Bauherrn eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 
    2.3.3. 
    An Sonn- und Feiertagen dürfen motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte 
    und lärmerzeugende Gartengeräte nicht benutzt sowie sonstige lärmerzeugende Arbeiten 
    nicht durchgeführt werden. Ihre Benutzung bzw. Durchführung ist werktags (Montag bis 
    Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 gestattet. 
    Ergänzende kommunale Verordnungen (z.B. Polizeiverordnung) sind zu beachten. Dies trifft 
    auch auf die Verrichtung lärmerzeugender Arbeiten zu.   
    2.3.4. 
    Das Mitführen und die Benutzung von Waffen jeglicher Art sind in der KGA verboten. Der 
    Umgang mit waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u.ä. ist in der KGA 
    nicht gestattet, soweit dieser den gesetzlichen Regelungen widerspricht bzw. dadurch 
    Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen, Tieren oder Gegenständen 
    eintreten können.  
    Ausnahmen gelten nur im Zusammenhang mit den vom KGV organisierten oder 
    genehmigten Veranstaltungen und bedürfen einer behördlichen Genehmigung. 
    2.3.5. 
    Dem Verpächter bzw. dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung in einer 
    angemessenen Frist der Zutritt zum Kleingarten, zu den Baulichkeiten und Anlagen zur 
    Überprüfung der Einhaltung dieser Kleingartenordnung, der pachtvertraglichen 
    Regelungen sowie aus anderen wichtigen Gründen zu gewähren. 
    Der Verpächter bzw. dessen Beauftragter hat das Recht, den Kleingarten dann zu betreten, 
    wenn ihm trotz nachweislicher Aufforderung der Zutritt nicht gewährt wurde, bzw. der 
    Pächter über den Zeitraum eines halben Jahres den Pachtgegenstand nicht bewirtschaftet 
    bzw. genutzt hat. 
    Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Notwehr- und Notstandsrechte. In diesen Fällen 
    ist der Verpächter zum Betreten des Kleingartens und zum Öffnen und Betreten der 
    Baulichkeiten und Anlagen berechtigt. 
    2.3.6. 
    Das Benutzen von Fahrrädern, E-Bikes, Rollern, E-Rollern, Rollschuhen, Skateboards, Inline
    Skates und anderen Fortbewegungsmitteln ist grundsätzlich untersagt. Der KGV kann nach 
    dem Grundsatz der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme andere Regelungen 
    treffen. Auf Krankenfahr- und Rollstühle sowie ähnliche Fortbewegungshilfen und auf 
    Kinderwagen ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Benutzung vorgenannter 
    Bewegungsmittel erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr der Nutzer. 
    2.3.7. 
    Verkehrswege, PKW-Stellflächen u.ä. dürfen zur Wahrung der rechtlich geschützten 
    Interessen der Bodeneigentümer und zur Befolgung von Gesetzen und kommunaler 
    Regelungen und Zuständigkeiten auf dem Gelände der KGA nur nach vorheriger 
    Zustimmung des Kleingartenverbandes, der die erforderliche Genehmigung beim 
    Bodeneigentümer einholt, angelegt werden. 
    Das Befahren der KGA mit Kraftfahrzeugen und anderen motorgetriebenen Fahrzeugen ist, 
    soweit keine Ausnahmesituationen (lebensbedrohliche Zustände für Menschen,  
    Bekämpfung von Gefahren für Sachen, die Sicherheit der KGA und angrenzender 
    Grundstücke) oder keine Ausnahmegenehmigungen des KGV vorliegen, verboten. 
    Das Parken von Kraftfahrzeugen, anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, von Wohn- und 
    Campingfahrzeugen sowie von Anhängerfahrzeugen jeglicher Art innerhalb der KGA ist nur 
    auf den dafür ausgewiesenen Flächen oder nach erteilter Zustimmung des KGV erlaubt. Es 
    ist verboten, diese in Kleingärten auf- und abzustellen, instand zu setzen und zu reinigen. 
    Das genehmigte Befahren der KGA hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Fahrten sind 
    zu unterlassen, wenn das Befahren der KGA wegen Regen, Schneeschmelze u.ä. 
    Umständen zu Schäden an den Gemeinschaftsflächen führen kann. Für Schäden, die am 
    Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang mit dem Befahren der KGA verursacht 
    werden, haftet der Erlaubnisträger. Eine Haftung des KGV und der Kleingartenverbände für 
    Schäden an den Kraftfahrzeugen oder Personen ist ausgeschlossen.  
    2.3.8. 
    Auf Gemeinschaftsflächen in der KGA dürfen keine künstlichen Hindernisse geschaffen 
    werden. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. auf 
    Gemeinschaftsflächen ist nur mit Genehmigung des KGV befristet gestattet. Der Lagerplatz 
    ist ausreichend zu kennzeichnen und zu sichern sowie nach der Benutzung zu reinigen.  
    Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind im Kleingarten abzustellen. Die 
    öffentlichen Wege in der KGA sind ständig freizuhalten. 
    2.3.9. 
    Der Kleingartenpächter hat die an seinen Kleingarten angrenzenden Wege innerhalb der 
    KGA sauber zu halten und zu pflegen. 
    2.3.10. 
    Der Kleingartenpächter ist verantwortlich dafür, dass durch die sich in seinem Kleingarten 
    befindlichen Bäume, Sträucher, Ziergewächse u.ä. kein Überhang bzw. kein Überwuchs auf 
    benachbarte Kleingärten, auf die Gemeinschaftsflächen oder auf Nachbargrundstücke 
    entsteht und diese dadurch beeinträchtigt werden. Von den Kleingärten dürfen keine 
    Gefahren ausgehen; die Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten. 
    2.3.11.  
    Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung 
    beizutragen.  
    2.4. Halten und Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage 
    2.4.1. 
    Mitgeführte Tiere sind von Kinderspielplätzen und anderen der Erholung dienenden 
    Grünflächen der KGA fernzuhalten. Der Tierhalter bzw. der Tierführer hat dafür zu sorgen, 
    dass mitgeführte Tiere ihre Notdurft nicht auf den Gemeinschaftsflächen verrichten. 
    Dennoch abgelagerte Exkremente (Tierkot) sind sofort vom Tierhalter bzw. Tierführer zu 
    beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für 
    Aufnahme und Transport mitzuführen. 
    2.4.2. 
    Werden Tiere in der KGA mitgeführt, so ist der Tierhalter bzw. der Tierführer zu einer 
    artgerechten Führung und ständigen Beaufsichtigung des mitgeführten Tieres verpflichtet. 
    Außerhalb der Kleingärten sind Hunde stets von einer zur Führung geeigneten Person an der 
    Leine zu führen. Die Leinenlänge darf maximal 2 Meter betragen. Der Tierhalter bzw. 
    Tierführer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mitgeführte Tiere jegliche Belästigung, 
    Gefährdung, Schädigung und Verängstigung anderer Personen und Tiere sowie von 
    Gegenständen vermieden wird. 
    Mitgeführte Tiere dürfen andere Kleingärten nicht ohne Zustimmung des betreffenden 
    Kleingartenpächters aufsuchen. Der KGV kann für bestimmte Hunderassen wegen ihrer 
    Schulterhöhe, ihres Gewichts oder ihres Verhaltens einen Maulkorbzwang bestimmen. 
    Tiere wildlebender Arten sowie gefährliche Hunde dürfen in KGA bzw. Kleingärten nicht 
    mitgeführt werden. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich gegenüber Menschen und 
    Tieren als bissig erwiesen haben, die zum Hetzen oder Reißen von Wild- oder Nutztieren 
    neigen, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt 
    haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen können.  
    2.4.3. 
    Beim Mitführen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist zu verhindern, 
    dass Katzenkot zu einer Verseuchung des Mutterbodens und damit zu einer Gefahrenquelle 
    für die Gesundheit von Menschen wird. Das gezielte Anlocken und Füttern von wild bzw. 
    freilebenden Katzen ist nicht gestattet.  
    2.4.4. 
    Auf Gemeinschaftsflächen dürfen nach Genehmigung des KGV, Einrichtungen zur 
    Bienenhaltung und Volieren aufgestellt werden. Die Kleintier– und Tierhaltung gehört 
    grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit sie jedoch in der 
    Kleingartenanlage vor dem 03.10.1990 zulässig und üblich war, gelten die Bestimmungen 
    des § 20 a Nummer 7 BKleingG. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung 
    im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss die gärtnerische Nutzung überwiegen. 
    Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern 
    für den Eigenbedarf betrieben werden darf.  
    2.4.5. 
    Die Bienenhaltung im Kleingarten ist nach Zustimmung des KGV zulässig.  
    Der KGV kann Auflagen hierfür erteilen. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA 
    aufgestellt werden. Eine Anhörung der Gartennachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte 
    ein Sachverständiger konsultiert werden.  
    2.4.6.  
    Es ist verboten, Tierkadaver im Kleingarten oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben. 
    3. Gemeinschaftsleistungen 
    3.1. Finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit 
    Der Kleingartenpächter ist (gemäß Pacht- bzw. Unterpachtvertrag) verpflichtet, sich 
    entsprechend den Beschlüssen des KGV durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und 
    Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und 
    der Verschönerung der KGA und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen. 
    3.2. Erbringung der Gemeinschaftsarbeit 
    Arbeitsleistungen sind vom Kleingartenpächter persönlich zu erbringen. Die Vertretung ist 
    nur mit Zustimmung des KGV und auf eigene Gefahr des Kleingärtners bzw. der anderen 
    Person möglich.  
    Der KGV kann den Nachweis des Versicherungsschutzes für Personen verlangen, die nicht 
    Mitglied des KGV sind. Eventuelle Regelungen zum Versicherungsschutz für 
    gemeinschaftliche Leistungen durch den KGV bleiben unberührt. Der Kleingartenpächter  
    ist verpflichtet, auch die ihm übertragenen Arbeiten zu erfüllen, die sich für den KGV als 
    Anlieger im öffentlich-rechtlichen Sinne ergeben. 
    4. Nutzung von Vereinseigentum 
    Wird vom Kleingartenpächter Vereinseigentum, wie Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. 
    Vereinsheim, Spielplätze usw.) und Geräte (z.B. Häcksler, Rasenmäher, Betonmischer usw.) 
    genutzt, ist pfleglich damit umzugehen. Die für die Nutzung getroffenen Festlegungen des 
    KGV sind zu befolgen. Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine 
    Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden. Werden Schäden am 
    Vereinseigentum festgestellt oder verursacht, sind diese unverzüglich dem KGV anzuzeigen.  
    5. Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten 
    5.1. Grundsätze für die Einfriedungen 
    5.1.1. 
    KGA sind einzufrieden. Die Kosten der Außeneinfriedung trägt der KGV, sofern dafür eine 
    Rechtspflicht besteht.  
    5.1.2. 
    Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor 
    auszustatten. Das Gartentor ist mit der Nummer des Kleingartens zu versehen und muss 
    nach innen zu öffnen sein. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der 
    Kleingartenpächter. Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen 
    der KGA zu erfolgen. Die Errichtung eines zusätzlichen Zugangs in den Außeneinfriedungen 
    ist nicht gestattet.  
    5.1.3. 
    Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind entbehrlich. Wenn Zäune zwischen den 
    einzelnen Parzellen erlaubt sind, dürfen sie jedoch eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten 
    und der Grenzabstand von 0,60 m ist einzuhalten. Bei Unterschreitung des Grenzabstandes 
    ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich und dem KGV 
    vorzulegen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten trägt derjenige, der die Einfriedung 
    anstrebt. Der KGV kann andere Regelungen treffen, die aber schriftlich zu dokumentieren 
    sind. Die Einfriedungen sowie Art und Weise ihrer Ausführung richten sich nach den 
    Regelungen des KGV.  
    Unberührt davon bleibt die Verantwortung des KGV für die Grenzbestimmung und 
    markierung zwischen den Kleingärten. 
    5.1.4.  
    Hecken als Einfriedung zu und zwischen Kleingärten sind statthaft.   
    Standorte, Formen sowie Schnittzeiten von Hecken und sonstigen grenznah angepflanzten 
    Gehölzen sind vom KGV so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und 
    außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs oder 
    Niederschlagsverformungen (z.B. Schneelast) nicht beeinträchtigt werden.   
    Bei angedachten Neuanpflanzungen von Hecken haben sich benachbarte Pächter zur 
    Vermeidung von Streitigkeiten zuvor schriftlich zu einigen. Die schriftliche Einigung der 
    benachbarten Pächter ist dem KGV zur Genehmigung vorzulegen.    
    5.1.5.  
    Maximal erlaubte Heckenhöhen:  
    • zu Hauptwegen, zu Nebenwegen, zu weiteren Parzellen und zu sonstigen 
    Vereinsflächen (maximale Höhe = 1,20 m und Grenzabstand = 0,60 m).  
    • an Außengrenzen zu privaten Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und 
    Wiesen (maximale Höhe = 2,00 m und Grenzabstand = 1,00 m).  
    • Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen innerhalb der Kleingärten an 
    Sitzflächen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.  
    5.2 Art und Weise der Einfriedungen 
    5.2.1. 
    Die Art und Weise der Außeneinfriedung der KGA und der Einfriedung der Kleingärten wird 
    durch den KGV unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit geregelt. 
    5.2.2. 
    Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und 
    Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. 
    5.2.3. 
    Die Materialwahl für die Einfriedungen soll die naturnahe Bewirtschaftung und Nutzung der 
    KGA und der Kleingärten unterstreichen. Massive Einfriedungen sind innerhalb der KGA 
    nicht statthaft. Die Verwendung von Stacheldraht, Glas-, Draht- bzw. Nagelspitzen und 
    ähnlicher gefährlicher Materialien ist untersagt. 
    6. Gestaltung der Kleingärten 
    6.1. Kleingärtnerische Nutzung 
    Die Baulichkeiten, baulichen Anlagen, Anpflanzungen sowie sonstigen Einrichtungen und 
    Gegenstände sind im Kleingarten so zu errichten, zu gestalten bzw. zu verwenden, dass der 
    Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung (siehe Anlage 1) im Sinne des § 1 Abs. 1 
    Nr. 1 BKleingG entsprochen und damit der Charakter des Pachtgegenstandes als 
    Kleingarten gewahrt wird. 
    6.2. Biotope, Gartenteiche, Uferzonen und Nistgelegenheiten 
    6.2.1. 
    Das Errichten eines Gartenteiches ist mit Genehmigung des KGV statthaft. Die Wasserfläche 
    darf bei einem Kleingarten von unter 400 m² Fläche 6 m² und von mehr als 400 m² Fläche 8 
    m² nicht übersteigen. Der anfallende Aushub ist innerhalb des Kleingartens zu belassen. 
    Bei Beendigung des Kleigartenpachtverhältnisses ist der Gartenteich auf Verlangen des 
    Verpächters zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Der Pächter 
    hat alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zur Gefahrenbegrenzung zu treffen. 
    6.2.2. 
    Zum Schutz und der Entwicklung von Flora und Fauna ist es im Rahmen der 
    kleingärtnerischen Nutzung und der naturnahen Gestaltung des Kleingartens statthaft, 
    Uferzonen anzulegen. Die Uferzone ist auf 50% der Wasserfläche des Gartenteiches zu 
    begrenzen. 
    Die Uferzonen sollten vielfältig gestaltet werden, damit sich eine artenreiche Flora und 
    Fauna entwickeln kann. Zur Erhaltung, Vermehrung und dem Schutz von Vögeln und 
    anderen Nützlingen sind Nisthilfen sinnvoll zu integrieren.   
    6.3. Badebecken 
    6.3.1.  
    Das Aufstellen von transportablen Badebecken mit einem Fassungsvermögen von max. 7 
    m³ und einer max. Füllhöhe von 80 cm können auf Antrag vom KGV genehmigt werden, 
    nur ein ebenerdiger Aufbau ist zulässig. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher 
    als 100 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Das anfallende Abwasser ist einer 
    ordnungsgenmäßen Entsorgung zuzuführen, chemische Wasserzusätze sind verboten. Der 
    Standort des genehmigten Badebeckens ist so zu wählen, dass mindestens 2,00 m Abstand 
    zu den Grenzen des Kleingartens gesichert ist.  
    Die Gartenordnungen der KGV können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter 
    einschränken. 
    6.3.2. 
    Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht 
    gestattet. 
    6.3.3. 
    Der vom Kleingartenpachtvertrag bestimmte Pachtzweck darf durch das Aufstellen und 
    die Benutzung des genehmigten Badebeckens nicht beeinträchtigt werden. 
    6.3.4. 
    Die in der Ziffer 2.2.1. bestimmten Verhaltensgrundsätze sind zu befolgen. Bei Verstößen 
    gegen die vorstehenden Bestimmungen und Verhaltensgrundsätzen kann dem 
    Kleingartenpächter die erteilte Genehmigung zum Aufstellen des Badebeckens jederzeit 
    entzogen werden. 
    6.4. Spielgeräte und –einrichtungen 
    6.4.1. 
    Das Aufstellen von Spielgeräten und –einrichtungen innerhalb eines Kleingartens richtet sich 
    nach den Regelungen des KGV und ist erlaubnispflichtig. 
    Für sämtliche Spielgeräte und –einrichtungen innerhalb des Kleingartens obliegt die 
    Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Kleingartens. 
    6.4.2. Trampoline 
    Trampoline sind keine Spielgeräte, sondern Sportgeräte. Der KGV kann unter Beachtung 
    der Handlungsempfehlung „Trampoline“ (Anlage 4) das Aufstellen auf schriftlichen Antrag 
    dem Kleingartenpächter genehmigen.   
    7. Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung baulicher Anlagen 
    7.1. Errichtung baulicher Anlagen 
    7.1.1. 
    Die Errichtung der zur kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten (insbesondere 
    Lauben) und Anlagen (wie Kleingewächshäuser und andere Ernteverfrühungsanlagen) 
    richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem 
    BKleingG und ist nur mit vor Baubeginn erfolgter schriftlicher Zustimmung des KGV bzw. des 
    Verpächters gestattet. 
    Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist anzuzeigen und vom KGV auf Einhaltung der 
    erteilten Erlaubnis und der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. 
    Erforderliche behördlicher Genehmigungen für die Errichtung solcher Baulichkeiten bleiben 
    von dieser Kleingartenordnung unberührt. Ebenso unberührt von dieser Kleingartenordnung 
    bleibt die Anwendung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) bezüglich der Beseitigung 
    von Anlagen sowie der Nutzungsuntersagung. 
    7.1.2. 
    Bei der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ist ein Grenzabstand zu den 
    angrenzenden Kleingärten von mindestens 0,60 m einzuhalten. Zu benachbarten 
    Grundstücken ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten, sofern nach den 
    baurechtlichen Bestimmungen nicht andere Regelungen gelten. 
    7.1.3. 
    Ungeachtet bestehender Pachtverhältnisse über mehrere zusammenhängenden 
    Kleingärten, ist eine die Kleingartengrenzen übergreifende Bebauung und Gestaltung 
    unzulässig. 
    7.2. Versiegelung des Kulturbodens 
    Die Versiegelung des Kulturbodens ist bei der Errichtung von Gartenlauben und anderen 
    zulässigen Anlagen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Versiegelung von Wegen und 
    Freiflächen mit Ortbeton, Bitumen u.ä. undurchlässiger Materialien ist nicht gestattet. 
    7.3. Gartenlauben 
    7.3.1. 
    Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 m² nicht 
    überschreiten. Bauplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinde oder Beschlüsse des 
    KGV können eine geringere Größe der Gartenlaube vorschreiben. 
    7.3.2. 
    Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein. Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m 
    und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten. Die Unterkellerung der Gartenlaube ist 
    unzulässig. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden, unabhängig von der 
    Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet. 
    7.3.3. 
    Die Gartenlauben müssen in ihrer Ausführung einfach sein. Dies ist gegeben, wenn 
    • die Errichtung kostengünstig erfolgt (keine kosten- und zeitaufwändigen 
    Konstruktionen, preisgünstige Baumaterialien u.ä.); 
    • die Gartenlaube im Rahmen ihrer zuerkannten Funktionen (wie 
    Aufbewahrung/Lagerung von Geräten, Düngemitteln, Samen, Früchten etc., 
    Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt, Verrichtung der Notdurft) ausgestattet 
    und eingerichtet ist; 
    • die Gartenlaube mit einem geringen Aufwand entfernt und entsorgt werden kann. 
    Ökologischen Baustoffen ist der Vorzug gegenüber herkömmlichen zu geben. 
    7.3.4. Rückbau/Beseitigung 
    Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne 
    Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des KGV unverzüglich zurückzubauen. 
    Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG 
    bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle 
    Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend 
    genutzt werden können.  
    7.4. Kleingewächshäuser 
    Die Grundfläche von Kleingewächshäusern in den Kleingärten darf 12 m² nicht 
    überschreiten. Die Giebelhöhe kann bis zu 2,50 m betragen. Ein Kleingewächshaus darf 
    nicht zweckentfremdet genutzt werden; in diesem Falle ist das Kleingewächshaus zu 
    entfernen. Auf Folienzelte und ähnliche Einrichtungen treffen diese Bestimmungen 
    ebenfalls zu. 
    7.5. Hochbeete 
    Hochbeete dürfen nach Zustimmung des KGV errichtet werden. Die Hochbeete sollten eine 
    maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 1,20 m begrenzt. 
    Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht 
    beeinträchtigt werden. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung der 
    angrenzenden Nachbarn erforderlich. 
    Zur Errichtung der Hochbeete sollten bevorzugt Holz oder geeignete Kunststoffe verwendet 
    werden. Für das Aufstellen der Hochbeete ist ein Streifenfundament aus Beton zulässig. Die 
    Errichtung der Hochbeete aus Betonelementen oder Pflanzkübeln aus Beton und ähnlichen 
    Materialien ist untersagt. 
    7.6. Veränderungen an Baulichkeiten 
    7.6.1. 
    Umbau-, Erweiterungs-, komplexe Instandsetzungsmaßnahmen der Baulichkeiten und 
    baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des KGV. Dafür erforderliche 
    behördliche Genehmigungen richten sich nach den baurechtlichen Bestimmungen. 
    7.6.2. 
    Bestehen an den Baulichkeiten oder baulichen Anlagen durch Abnutzung, Alterung, 
    Witterungseinflüsse oder sonstige Einwirkungen Mängel, die den Gesamteindruck der KGA 
    beeinträchtigen bzw. von denen Gefahren ausgehen können, kann der KGV deren 
    Beseitigung verlangen.  
    Das trifft auch zu, wenn durch Baulichkeiten oder bauliche Anlagen Schäden in anderen 
    Kleingärten oder auf Gemeinschaftsflächen verursacht wurden. 
    7.7. Einheitliche Baukörper 
    Bei der Errichtung sowie beim Umbau und der Erweiterung von Gartenlauben sind 
    Geräteräume und Toiletten in einen einheitlichen Baukörper zu integrieren. Bisher 
    einzelnstehende Geräteräume sind in diesem Zusammenhang abzureißen. 
    7.8. Bestandsschutz 
    An Gartenlauben, die unter die Bestandsschutzregelungen nach dem BKleingG fallen, sind 
    alle 
    Baumaßnahmen unzulässig, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. 
    Modernisierungsmaßnahmen dürfen dem Pachtzweck gemäß Kleingartenpachtvertrag 
    nicht widersprechen. 
    7.9. Photovoltaikanlagen 
    7.9.1. 
    Auf schriftlichen Antrag können durch den KGV, Minianlagen mit einer max. Fläche aller 
    Solarmodule von 4 qm als reine Insellösung ohne Anschluss an eine vorhandene 
    Stromanlage im Verein, unter Beachtung der Abstandsflächen gemäß der aktuellen 
    sächsischen Bauordnung, genehmigt werden. Die Solarmodule sind grundsätzlich fest auf 
    bestehende Dachflächen und/oder an bestehende Laubenwände zu installieren, dürfen 
    die zulässige Giebelhöhe nicht überschreiten und müssen jederzeit wieder zurückgebaut 
    werden können.  
    7.9.2. 
    Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in die vorhandene Elektroanlage 
    in einer Kleingartenlaube ist verboten.  
    Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. 
    § 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroanlage der 
    Gartenlaube. 
    7.10. Feuerstätten 
    7.10.1. 
    Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) mit festen 
    und/oder flüssigen Brennstoffen in den Gartenlauben bzw. Kleingärten ist nicht gestattet. 
    Ausnahmen sind in der nachstehenden Ziffer 7.10.2. geregelt. 
    7.10.2. 
    In den unter den Bestandsschutz nach § 20 a Punkt 7 BKleingG fallenden Gartenlauben ist 
    das weitere Betreiben von Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende 
    gültige Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nachgewiesen wird, sowie 
    der Nachweis über die regelmäßige Überprüfung der Feuerstätte gemäß geltendem 
    Gesetz erfolgt - Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO). Der Betreiber ist zur 
    Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. 
    Bei Wegfall des Bestandsschutzes ist die Feuerstätte zu entfernen. Eine Erneuerung von 
    Feuerstätten in Lauben ist unzulässig. 
    Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzellen bzw. Grundstücke nicht 
    beeinträchtigen (u.a. Bienenschutz).   
    7.10.3. 
    Werden Flüssiggasanlagen in Kleingärten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten 
    betrieben, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, die dafür geltenden rechtlichen 
    Regelungen zu beachten und dem KGV auf sein Verlangen die Abnahmebescheinigung 
    bzw. den Prüfbescheid vorzuweisen. Der KGV muss in Kenntnis gesetzt werden, wenn sich 
    Flüssiggas jeglicher Sorte in der Parzelle befindet. 
    7.10.4. 
    Transportable Grills und Feuerschalen/Feuerkörbe sind im Kleingarten erlaubt. Wer diese 
    Geräte in Betrieb setzt, muss die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) 
    einhalten. Es ist strengste Rücksicht auf Nachbarn und Umwelt zu nehmen, damit diese 
    keinerlei Gefahren oder Belästigungen ausgesetzt sind. Von Gartenmöbeln, Sträuchern und 
    anderen leicht brennbaren Materialien ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern 
    einzuhalten. Das Feuer darf nicht breiter als 0,85 m und nicht höher als 0,60 m in der Schale 
    aufgestellt werden. Nur naturbelassenes Stückholz und Holzbriketts dürfen in der 
    Feuerschale verbrannt werden. 
    7.10.5
    Auf schriftlichen Antrag kann dem Pächter, unter Beachtung der feuerrechtlichen 
    Bestimmungen, eine Zustimmung für das Aufstellen eines handelsüblichen Grillkamins in 
    einer Gesamthöhe, einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube, von maximal 2,50 m 
    erteilt werden. Erteilte Auflagen hinsichtlich des Standortes sind zu befolgen.  
    7.10.6. 
    Unter Ziffer 7.10.2. fallende Feuerstätten und erlaubte Grilleinrichtungen dürfen nicht zum 
    Verbrennen von Grünschnitt, Laub, Hausmüll und anderen Abfällen benutzt werden. Es ist 
    verboten, Grilleinrichtungen als Feuerstätte zum Heizen zu benutzen. Die in der Ziffer 2.2.1. 
    bestimmten Verhaltensgrundsätze sind zu befolgen. 
    7.10.7. 
    Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bedingungen kann dem Kleingartenpächter die 
    erteilte Genehmigung zum Aufstellen der Grilleinrichtung jederzeit entzogen werden. 
    7.11. Brunnenanlagen 
    7.11.1. 
    Der Erhalt der Ressource Grundwasser sowie öffentliche Belange haben stets Vorrang vor 
    privaten Brunnen. Daher sind Grundwasserentnahmen auf das unbedingt erforderliche 
    Maß zu beschränken (§ 39 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz). 
    7.11.2. 
    Grundwasseraufschlüsse bzw. Brunnen müssen grundsätzlich durch eine zertifizierte 
    Fachfirma abgeteuft werden. Eine Brunnenbohrung in Eigenleistung ist nicht zulässig. Die 
    Anzeige für eine Brunnenbohrung erfolgt in der Regel durch die beauftragte Bohrfirma über 
    das behördenübergreifende Portal ELBA.Sax (Elektronische Bohranzeige Sachsen) im 
    Freistaat Sachsen. 
    7.11.3
    Die Neubohrung von Brunnen stellt einen Erdaufschluss dar, der nach § 49 
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) der unteren 
    Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen ist. Weiterhin 
    ist eine solche Bohrung gemäß § 8 Geologiedatengesetz mindestens zwei Wochen vor 
    Beginn der Arbeiten gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 
    (LfULG) anzuzeigen. Das Entnehmen von Grundwasser zu Bewässerungszwecken (aus 
    Brunnen) stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar und bedarf 
    grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.  
    Bei Neubohrungen wird eine Zustimmung des KGV vom Antragsteller eingefordert. Um die 
    Anzahl an Brunnenbohrungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sind Brunnen dort, wo sie 
    unbedingt erforderlich sind, als Gemeinschaftsanlagen zu errichten. 
    7.11.4. 
    Bei der Neubohrung von Brunnen ist zu berücksichtigen: Die entnommenen Wassermengen 
    sind mit einer geeichten Wasseruhr zu registrieren und einmal jährlich bis spätestens zum 
    31.01. des Folgejahres an die untere Wasserbehörde Stadt Leipzig mitzuteilen. Für alle aus 
    der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenden Verpflichtungen, wie 
    die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die 
    Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle 
    Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingartenpächter als 
    Eigentümer der Brunnenanlage. 
    8. Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken 
    8.1. Kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung 
    8.1.1. 
    Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 
    BKleingG zu nutzen. Dabei hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen 
    insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen sowie einjährige Blumen 
    gehören, Vorrang.  
    Hierzu muss auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem 
    ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. Ein geringer Anteil von Kräuter- 
    Gewürzpflanzen sowie einjährige Blumen ist möglich. Bei den Gartenbauerzeugnissen muss 
    es sich um Kulturpflanzen handeln, keine Wildkräuter oder Wildpflanzen. Auf dem genutzten 
    Drittel muss eine Kulturführung erkennbar sein (Fruchtfolge – Beete oder Mischkulturen aus 
    Kulturpflanzen). 
    Die ausschließliche oder überwiegende Gestaltung der Kleingärten als Zier- oder 
    Erholungsgärten ist unzulässig (siehe Anlage 1). 
    8.1.2. 
    Die Bewirtschaftung und Nutzung haben naturnah und umweltfreundlich zu erfolgen. Ein 
    naturbelassener Kleingarten entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des 
    BKleingG. 
    8.1.3. 
    Kleingärten sind vom Kleingartenpächter und von den zum Haushalt gehörenden Personen 
    zu bewirtschaften. Die Hilfe anderer Personen ist vorübergehend gestattet. Dauert sie 
    zusammenhängend länger als sechs Wochen oder ist dem Kleingartenpächter die 
    Bewirtschaftung ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich, sind durch den Kleingartenpächter 
    Regelungen mit dem KGV bzw. Verpächter zu treffen. Jedes darüberhinausgehende 
    Überlassen des Kleingartens an andere Personen ist unzulässig. 
    8.1.4. Wildobst in Kleingärten 
    Wildobst sind essbare Früchte und Pflanzen (manche erst nach Zubereitung), die vom 
    Menschen nur wenig genutzt bzw. züchterisch bearbeitet wurden.  
    Erlaubt sind nach Genehmigung des KGV:  
    • Holunder, Scheinquitte, Berberitze, Kartoffelrose, Hagebutte  
    • Maulbeere, Schlehe, Cranberry, Sanddorn, Haselnuss-Sträucher, Kornelkirsche 
    • Mispel, Hopfen, Goji und Wu Wie Zi  
    Der Kleingartenpächter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine ungehinderte 
    Ausbreitung bzw. eine Beeinträchtigung der Nachbarparzelle verhindern. 
    8.2. Anpflanzungen in Kleingärten 
    8.2.1. 
    In Kleingärten sind die Anpflanzung und das Heranwachsen lassen z.B. von 
    Walnussbäumen, Haselnussbäumen, Esskastanien, Edelebereschen und anderen 
    Anpflanzungen, die wegen ihrer Kronen- bzw. Wurzelausweitungen, ihrer Wuchshöhe usw. 
    die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen können, nicht gestattet (siehe Anlage 2).  
    8.2.2. 
    Bei Neuanpflanzungen von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen, die als Busch
    , Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können der Vorrang zu geben. Sie sollten auf 
    schwachwachsender Unterlage stehen. Vorhandene gesunde Hochstämme sind durch 
    Schnitt auf eine Hohl- oder Flachkrone zu bringen. Kommt es durch Hochstämme zur 
    Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des KGV bzw. 
    Verpächters zu entfernen bzw. rückzuschneiden.  
    8.2.3. 
    Für die Anpflanzung werden folgende (Mindest-) Pflanzabstände empfohlen und   
    (Mindest-) Grenzabstände bestimmt: 
     
    Gehölze Pflanzabstand Grenzabstand 
    Kernobst & Steinobst   
    (Apfel, Birne, Quitte, Mispel, Aronia u.a. & Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Sauer- & Süßkirsche   
    u.a.) 
       
    Säulenbäume (Ballerina, Columnar, etc.) 0,50 m 2,00 m 
    Spindel- oder Buschbaum, Stammhöhe bis 0,60 m 3,00 m 2,00 m 
    Viertel- und Halbstämme, Stammhöhe bis 1,50 m 4,00 m 2,00 m 
       
    Beerenobst   
    Jochelbeere (Josta) 2,00 m 1,00 m 
    Johannisbeeren, Stachelbeeren, Maibeeren  
    (Büsche und Stämmchen) 
    1,25 m 1,00 m 
    Johannis- & Stachelbeeren  
    (1- bis 3-triebige Spindel am Spalier) 
    0,50 m 1,00 m 
    Himbeeren 0,40 m 1,00 m 
    Brombeeren 3,00 m 1,00 m 
    Heidelbeeren & Weinreben 1,00 m 1,00 m 
       
    Ziergehölze   
    Einzelstehend 3,00 m 2,00 m 

    8.2.4. 
    Die Pflanzabstände stellen die fachlich empfohlenen Mindestabstände dar. 
    Die Grenzabstände orientieren sich an Aussagen im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz. 
    Gemessen wird von der Stammmitte des Gehölzes. 
    8.3. Beeinträchtigende Anpflanzungen 
    8.3.1. 
    Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert 
    werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Bäume und Sträucher (außer 
    Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 
    m nicht überschreiten. Anpflanzungen, die das Gesamtbild des Kleingartens oder der KGA 
    beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen können oder entgegen den 
    Festlegungen angepflanzt oder gezogen wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind 
    auf Verlangen des KGV bzw. des Verpächters zu entfernen. 
    8.3.2. 
    Der Anbau von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz ist verboten. 
    Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen. 
    8.4. Krankheitsübertragende Pflanzen 
    8.4.1 Feuerbrand 
    Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die 
    hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen 
    haben, nicht in KGA kultiviert werden. 
    Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und 
    Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand 
    nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen. 
    8.4.2. Birnengitterrost 
    Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten 
    der Gattung „Juniperus“ in der gesamten KGA inklusive der Gemeinschaftsflächen 
    verboten. 
    8.4.3 Johannisbeersäulenrost 
    Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an 
    Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus), 
    Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder 
    Tränenkiefer (Pinus wallichiana). Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen 
    gepflanzt oder kultiviert werden. 
    8.4.4. 
    Durch seine negative Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Allergien, Asthma) ist es 
    untersagt das Beifußblättrige Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) in der KGA zu 
    kultivieren. Vorhandene Exemplare sind unverzüglich zu entfernen. 
    8.5. Invasive Neophyten 
    Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungs- und 
    Verdrängungspotential. Daher ist die Kultivierung aller invasiven gebietsfremden Pflanzenarten in 
    der gesamten KGA verboten. Wildwuchs ist umgehend zu entfernen.  
    Dies betrifft zurzeit folgende Pflanzen:                                                                                                      Weidenblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein, 
    Rosa Pampasgrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher 
    Wasserfreund, Persischer Bärenklau, Sosnowsky Bärenklau, Chinesischer 
    Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches 
    Lampenputzergras, , Mesquitebaum Kudzu, Chinesischer Talgbaum, Durchwachsener 
    Knöterich, Schlingenknöterich, Japanischer Stauden- und Riesenknötierich, Götterbaum, 
    Riesenbärenklau, Japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut, 
    Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges 
    Tausendblatt, Lästiger Schwimmfarn, Gewöhnliche Seidenpflanze, Großblütiges 
    Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Große Wassernabel, Wechselblatt-Wasserpest, 
    Kanadische Goldrute, Amerikanische Goldrute, Brasilianisches Tausendblatt. 
    8.6. Wald- und Parkbäume   
    Das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen sowie das Heranwachsen lassen von 
    ausgesamten Wald- und Parkbäumen wie Eichen, Birken, Eschen, Ahorn, Weiden, 
    Korkenzieherweiden, Lärchen, Tannen, Kiefern, Fichten, Eiben, Zedern, Lebensbäume, 
    Thuja, Scheinzypressen, Mammutbäume, Douglasien, Ginkgos, Helmlocktannen, Walnuss, 
    Tulpenbäume, Magnolien u. ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt.   
    8.6.1.  
    Deck- und Blütensträucher:  
    Das Anpflanzen von Erbsenstrauch, Weißer Hartriegel, Gelbholz Hartriegel, Gold- und 
    Blauregen, Essigbaum, Zierapfel und Zierkirsche, Bambus- und Schilfgewächse, 
    Kirschlorbeer sowie Mandelbäumchen u. ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt.  
    9. Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken 
    9.1. Erholungszwecke 
    Neben der Erholung durch die Gartenarbeit sind alle dem Erhalt und der Wiederherstellung 
    der körperlichen und geistigen Kräfte dienenden Handlungen statthaft, sofern sie nicht der 
    kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens widersprechen oder geeignet sind, 
    Belästigungen, Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden für andere Personen 
    hervorrufen. 
    9.2. Grenzen der Erholung 
    Die Nutzung der Kleingärten zu Erholungszwecken darf nicht zur Verletzung sittlicher oder 
    rechtlicher Normen führen. 
    10. Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz 
    10.1. Schutz der natürlichen Bedingungen 
    Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die 
    natürlichen Lebensbedingungen als Grundlage für die Existenz aller Lebewesen und 
    Pflanzen gepflegt, geschützt, erhalten und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. Die 
    Bewirtschaftung des Kleingartens hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu 
    erfolgen.   
    10.2. Gewässer- und Hochwasserschutz 
    Die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Bestimmungen zum Gewässer- und 
    Hochwasserschutz sind vom KGV und von den Kleingartenpächtern einzuhalten. Bei der 
    Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer 
    bzw. Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem. § 34 BauGB im 
    Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m. 
    10.3. Schutz des Kulturbodens 
    Der Kulturboden ist durch eine entsprechende Bodenbearbeitung unter Verwendung 
    umweltfreundlicher Mittel und Verfahren in einen gesunden Zustand mit hoher 
    Fruchtbarkeit zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. 
    Zu diesem Zweck ist der Einsatz von Humus aus der Kompostierung, anderen organischen 
    und humosen Düngern sowie der Gründüngung und dem Einsatz von umweltfreundlichen 
    Mineralstoffen (Kalk, Kali, Thomasmehl u.ä.) zu nutzen.  
    10.4. Schutz der heimischen Fauna und Flora 
    Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu 
    fördern und zu schützen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es in der Zeit 
    vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Lebende Zäune, Gebüsche und 
    andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, zulässig sind 
    schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. 
    Ausgenommen von diesem Verbot sind Bäume in den Kleingärten. Diese können unter 
    Beachtung des besonderen Artenschutzes (Nest- und Brutvorhaben) ganzjährig entfernt 
    werden.  
    Während der Brutzeit der Vögel ist das Schneiden von Hecken, Lebenden Zäunen, 
    Gebüschen und anderen Gehölzen auf Gefahren abwendende Maßnahmen und auf den 
    zulässigen Pflegeschnitt zu begrenzen. 
    Das Umsetzen von Kompost-, Reisighaufen o.ä. hat im Hinblick auf etwaige Nester von 
    Nützlingen vorsichtig zu erfolgen. 
    10.5. Kompostierung und Entsorgung 
    10.5.1 Kompostierung 
    Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. 
    Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen. Das Anlegen von 
    Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der 
    wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 
    Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst 
    dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den 
    Hausmüll zu entsorgen. 
    10.5.2 Entsorgung 
    Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der 
    Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine 
    Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend 
    den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.  
    Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 
    nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden 
    bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus.  
    Belege der Entsorgung sind in Kopie dem KGV zu übergeben und über den 
    Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren.   
    Die Errichtung und der Betrieb von Sickergruben zur Entsorgung von Fäkalien und Abwässer 
    ist verboten. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu 
    lassen unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten,                                    nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu 
    verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken- oder Trenntoiletten 
    einzusetzen. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste u. ä. Materialien sowie nicht 
    kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben. 
    10.5.2. Umgang mit asbesthaltigen Stoffen 
    Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente 
    • mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden 
    • zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden 
    • im Kleingarten zu lagern oder zu vergraben 
    • in Verkehr zu bringen. 
    Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender 
    Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen. 
    Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen 
    nur mit schriftlicher Zustimmung des KGV entfernt werden.  
    10.6. Verbrennen 
    Für das Ab- und Verbrennen von behandeltem Altholz, Abfällen, Wiesen- und Gartengut 
    wie Reisig, Laub, Holzverschnitt u.ä. gelten die aktuellen Fassungen der Vorschriften der 
    Kommunen Leipzig, Taucha, Borsdorf, Großpösna, Markkleeberg, Böhlen, Zwenkau, 
    Markranstädt und Schkeuditz sowie die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über 
    die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV, § 2 Abs. 
    1 und 2) und der Bundesimmissionsschutzverordnung.  
    Unberührt bleiben behördliche Auflagen bzw. erteilte Genehmigungen. 
    10.7. Pflanzenschutz in Kleingärten 
    10.8.1. 
    Jeder Kleingartenpächter ist gehalten, durch die Gestaltung eines naturnahen Gartens, 
    durch Mischkulturanbau, durch Nützlings Förderung und durch Einsatz widerstandsfähigen 
    Saat- und Pflanzgutes der Erkrankung von Pflanzen und der Ausbreitung von 
    Pflanzenkrankheiten vorzubeugen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu 
    minimieren. 
    10.8.2. 
    Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, bei der Feststellung von Pflanzenkrankheiten 
    Maßnahmen einzuleiten, die deren Ausweitung verhindern bzw. minimieren.  
    Insbesondere ist er verpflichtet, durch die Beseitigung erkrankter Pflanzen oder 
    Pflanzenteile, einschließlich Fruchtmumien, die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten zu 
    verhindern. Bei Verdacht auf eine meldepflichtige Pflanzenkrankheit ist der 
    Kleingartenpächter zur Meldung an den Kleingartenverband oder an das Amt für Stadtgrün 
    und Gewässer der Stadt Leipzig verpflichtet. Im Zweifelsfall ist beim KGV oder beim 
    Kleingartenverband fachlicher Rat einzuholen.  
    10.8.3. 
    Bei der unumgänglichen Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (PSM) für 
    nichtberufliche Anwender zur Abwehr von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur 
    Nützlings schonende und umweltfreundliche Hilfsmittel verwendet werden, die vom 
    Hersteller mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ 
    versehen sind. 
    Hinsichtlich des Kaufs, Aufbewahrung, Einsatz und Entsorgung von Restmengen und 
    Behältnissen sind die Herstellervorschriften und einschlägige rechtliche Regelungen zu 
    befolgen. 
    10.8.4.  
    Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist zu 
    unterlassen. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen 
    ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind. Auf 
    Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher 
    chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur 
    Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)! 
    10.8.5. 
    Der Einsatz chemischer Insektizide und Schneckenkorn sollte zugunsten der Förderung von 
    Nützlingen auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der Anwendung von biologischen 
    Hilfsmitteln ist der Vorrang zu geben. 
    11. Verstöße gegen die Kleingartenordnung 
    11.1. 
    Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den KGV bzw. 
    den Verpächter zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen 
    Voraussetzungen gemäß BKleingG zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. 
    Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden 
    Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung von Gesetzen ergebenden ordnungs-, 
    straf- und zivilrechtlichen Folgen. 
    11.2.  
    Unberührt hiervon bleibt das Recht des Kleingartenverbandes bzw. des 
    Kleingärtnervereines zur Einschaltung von zuständigen Behörden bei Verstößen gegen 
    diese KGO bzw. gegen dieser KGO zugrunde liegende gesetzliche Vorschriften durch den 
    Kleingartenpächter.   
    12. Haftung 
    12.1. Allgemeine Haftung 
    Der Kleingartenpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach 
    den Haftungsgrundsätzen des BGB, für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der KGA 
    und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren. 
    Er haftet insbesondere auch für Schäden, die von den Baulichkeiten, Anlagen und 
    Anpflanzungen und von anderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinem Kleingarten 
    ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das Halten 
    bzw. Mitführen von Tieren in der KGA entstehen. 
    12.2. Haftung für Quellen erhöhter Gefahr 
    Betreibt der Kleingartenpächter Quellen erhöhter Gefahren (z.B. Flüssiggasanlage, 
    Druckbehälter, Gartenteich, Badebecken u.a.), hat er einen gesonderten Haftpflichtschutz 
    abzuschließen und dem KGV bzw. dem Verpächter auf Verlangen nachzuweisen. 
    13. Schlussbestimmungen 
    13.1. Allgemeine Ersatzklausel 
    Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere allgemeinverbindliche 
    rechtliche Regelungen oder durch Beschlüsse übergeordneter Kleingärtnerorganisationen 
    Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch nicht die gesamte 
    Kleingartenordnung unwirksam. 
    13.2. Ermächtigung für Einzelregelungen 
    Die Beschlussfassung unwirksamen Regelungen sind durch den erweiterten Vorstand der 
    Kleingartenverbände mit wirksamen Regelungen zu ersetzen. Diese Regelungen haben bis 
    zur Änderung durch den Kleingartenverband Gültigkeit. 
    14. Sprachliche Gleichstellung 
    Die in dieser Kleingartenordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen 
    gleichermaßen das männliche, weibliche und diverse Geschlecht. Lediglich aus Gründen 
    der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die Form vom männlichen 
    Geschlecht verwendet.
     
    Anlage 1: Berechnen der kleingärtnerischen Nutzfläche 
    Wie groß muss die Anbaufläche sein? 
    Das Bundeskleingartengesetz bestimmt in § 1 Abs. (1) Nr. 1, dass der Kleingarten „dem 
    Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur 
    Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf …. dient (kleingärtnerische 
    Nutzung)“. Ein Urteil des BGH vom 17.06.2004 (III ZR 281/03) präzisiert in Leitsatz c) zur Größe 
    der kleingärtnerischen Nutzfläche: „Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens 1/3 
    der Fläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird“. Bei 
    Kleingärten typischer Größe muss die Anbaufläche also mindestens ein Drittel der 
    Gartenfläche betragen. Eine typische Parzellengröße liegt bis 400 m² vor.  
    Was für Pflanzen kommen in Frage? 
    Unter Gartenbauerzeugnisse zählen insbesondere Früchte von Obstgehölzen und 
    Gemüsepflanzen sowie in geringen Mengen auch Gewürz- und Heilkräuter, Feldfrüchte 
    und Kulturpilze. Kennzeichnend ist die Vielfalt der angebauten Nutzpflanzen, wobei die 
    Erzeugung von Nahrungsmitteln für die Nutzung der Gartenfläche prägend sein muss. 
    Obstgehölze, die aufgrund von Krankheit, falscher Standortwahl oder unsachgemäßer 
    Pflege keine Erträge mehr liefern, können nicht als Nutzpflanzen berücksichtigt werden. 
    Welche Flächen werden gemessen? 
    Flächenkulturen (Fruchtfolgebeete, Mischkulturflächen, Komposthaufen, Hoch- und 
    Hügelbeete, Kräuterspiralen, Gewächshäuser, u. a.): 
    Gemessen werden alle Teilflächen, inklusive der Wege, die zum Bearbeiten der Flächen 
    unmittelbar nötig sind. Bei einer Mischkultur (z.B. Reihenmischkultur), in dem Gemüse, Obst, 
    einjährige Blumen und Kräuter wachsen, wird die gesamte Fläche gemessen, vorausgesetzt 
    Gemüse und Obst überwiegen. 
    Überwiegen einjährige Blumen und Kräuter, sind diese von der ermittelten Fläche 
    abzuziehen. 
    Die Standflächen von Zierpflanzen (Stauden, Gehölze) und Wildpflanzen müssen in 
    Mischkulturen immer abgezogen werden. 
    Raumkulturen (Obstgehölze - freistehend und am Spalier, Gemüsekletterpflanzen): 
    Die Anbaufläche von Obstgehölzen außerhalb von Flächenkulturen wird durch 
    Berechnung der Kronentraufe ermittelt. Bei freistehenden Obstgehölzen geschieht das 
    durch Berechnung der Kreisfläche. Bei Kletterobstgehölzen (z.B. Wein, Kiwi), Spalierobst 
    oder Klettergemüsepflanzen (z.B. Stangenbohnen, Inkagurke) wird die Traufe 
    entsprechend der Wuchsform ermittelt, meist durch Berechnung einer Rechteckfläche, z. 
    B. Länge x ein Meter Breite.   
    Horizontale Flächen bei Raumkulturen zur Schattierung (Pergolen, horizontale Rankgerüste 
    / Spaliere, Laubengänge oder Dachflächen) werden wie Flächenkulturen berücksichtigt.  
    Ausnahme: Die Bemessungsobergrenze für die Anbaufläche von Obstgehölzen liegt bei 
    50% eines Drittels der Gartenfläche. 
    23 
    24 
     
    Anlage 2 (zu Punkt 8.2.1.)       
     
    Bäume, Sträucher und Koniferen, die nicht für eine Anpflanzung in einem Kleingarten 
    gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zugelassen sind: 
     
    Es sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden 
    Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für 
    unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im BKleingG gefordert, nicht 
    entsprechen. 
     
    Waldbäume, Parkbäume und Sträucher Begründung 
    Laubbäume:  
    z.B. Ahorn, Birke, Buche, Eberesche, Eiche, 
    Erle, Esche, Ginkgo, Haselnuss, Kastanie, 
    Pappel, Walnuss, Weide 
    Ungeeignete Baumform, da höher als  
    20 m und bereits im kleinen Stadium 
    große Breite 
    Nadelbäume:  
    z.B. Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen, 
    Lebensbäume oder Thujen,  
    Mammut- und Affenschwanzbäume, 
    Scheinzypressen, Tannen, Wacholder, 
    Zeder 
    Ungeeignete Baumform, da höher als  
    20 m. Durch Verrottung der fallenden 
    Nadeln zwangsläufige Versauerung der 
    Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger. 
    Flachwurzler können Gebäude und 
    Wege durch starken Wurzelwuchs 
    beschädigen 
    Deck- und Blütensträucher:   
    Erbsenstrauch (Caragana arborescens)  Wuchshöhe bis 6,00 m 
    Weißer Hartriegel (Cornus sericea) 
    Gelbholz Hartriegel 
    (Cornus sericea Flaviramea) 
    Wuchshöhe bis 6,00 m 
    Goldregen (Laburnum anagyroides) Wuchshöhe bis 7,00 m 
    Blauregen (Wisteria) Wuchshöhe bis 30,00 m 
    Essigbaum (Rhus Typhina) Wuchshöhe bis 8,00 m 
    Zierapfel/-kirschen auch als Säule Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar 
    Tulpenbaum. Magnolie Wuchshöhe 
    Kirschlorbeer Ausbreitung 
      
    25 
     
    Wirtspflanze Schaderreger 
    Haferschlehe (Prunus spinosa) Scharkakrankheit 
    Felsenbirne-Pralinenbaum (Amalanchier 
    levis) 
    Feuerbrand 
    Rotdorn (Crataegus laevigata) Monilia-Spitzendürre 
    Weißdorn (Crataegus monogyna) Johannisbeeren-, Säulen- und 
    Blasenrost 
    Zwergmispel (Cotoneaster horizontales) Birnengitterrost 
    Korkenzieherweide (Salix matsudana 
    Tortuosa) 
    Weidenbohrer 
    Mandelbäumchen (Prunus triloba) Monilia-Spitzendürre 
    Weymuths-Kiefer (Pinus strobus) Johannisbeeren-, Säulen- und 
    Blasenrost 
    Wacholder aller Art Birnengitterrost 
     
    Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind unter Beachtung des 
    Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der aktuellen Fassung bei Pächterwechsel zu 
    roden und zu entsorgen! Bei Neupflanzungen von Hecken ist nur Laubholz statthaft. Hecken 
    aus Nadelgehölzen sind nicht gestattet. 
      
    Es wird nicht für die Vollständigkeit garantiert, da die Liste einer ständigen Überarbeitung 
    auf Grund neuester Erkenntnisse unterliegt.  
     
    Anlage 3:  
     
    Vom Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. (BKD) empfohlene 
    Gehölze: 
     
    Bezeichnung: 
     
    • Bauern-Hortensie (Hydrangea macrophylla) 
    • Fruchtskimmie (Skimmia japonica) 
    • Großblumiger Johannisstrauch (Hypericum ´Hidcote´) 
    • Hibiskus (Hibiscus syriacus) 
    • Mahonie (Mahonia aquifolium) 
    • Schwarze Apfelbeere (Aronia melanocarpa) 
    • Waldrebe (Clematis) 
     
     
     
     
     
     
    Vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) empfohlene Obstgewächse: 
    Bezeichnung: 
    • Apfelbeere, pflaumenblättrig (Aronia x prunifolia) 
    • Brombeere (Rubus sectio rubus) 
    • Garten-Erdbeere (Fragaria x ananassa) 
    • Himbeere (Rubus idaeus) 
    • Jostabeere (Ribes x nidigrolaria) 
    • Kultur-Heidelbeere (Vaccinium corymbosum) 
    • Maibeere (Lonicera caerulea var. Edulis) 
    • Mini-Kiwi (Strahlengriffel) (Actinidia arguta) 
    • Mirabelle (Prunus domestica subsp. syriaca) 
    • Pfirsich (Prunus persica) 
    • Pflaume (Prunus domestica subsp. domestica) 
    • Rote Johannisbeere (Ribes rubrum var. domesticum) 
    • Säulen-Apfel (Pyrus communis) 
    • Stachelbeere (Ribes uva-crispa) 
    • Süßkirsche (Prunus avium) 
    • Weiße Johannisbeere (Ribes rubrum var. Domesticum 
    Anlage 4:  
    Handlungsempfehlung Trampolin im Kleingarten 
    In Kleingartenparzellen werden vermehrt Trampoline aufgestellt und genutzt. Dies führt 
    teilweise zu Beeinträchtigungen und Konflikten. Die nachfolgende Ordnung kann als 
    Handlungsempfehlung für KGV genutzt werden, bei Bedarf auch als Beschlussvorlage für 
    einen entsprechenden Mitgliederbeschluss.  
    Umgekehrt kann auch durch einen entsprechenden Mitgliederbeschluss des Vereins die 
    Nutzung von Trampolinen insgesamt untersagt werden.  
    Nutzungsordnung für Trampoline in Kleingärten 
    1. Ein Trampolin ist ein Sportgerät, dessen Aufstellung und Nutzung in einem Kleingarten in 
    alleiniger Verantwortung des Aufstellers erfolgt unter Beachtung der Angaben des 
    Herstellers und nach Maßgabe der nachfolgenden Punkte. Der Verein und der 
    Verpächter werden durch den Aufsteller von jeglicher Haftung – auch gegenüber 
    Dritten – freigestellt. Der Aufsteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung 
    abzuschließen, die eventuelle Schäden durch das Trampolin gegenüber Dritten 
    abdeckt. Diese Versicherung ist gegenüber dem Verein nachzuweisen.  
    2. Aufstellung und Nutzung eines Trampolins sind nur nach schriftlicher Genehmigung 
    durch den KGV gestattet. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. 
    Die Genehmigung kann bei Verstoß gegen diese Nutzungsordnung durch den Verein 
    widerrufen werden.  
    3. Bei der Nutzung ist die Geltung von Ruhezeiten entsprechender Ordnungen des KGV 
    oder kommunaler Ordnungen zu beachten. 
    4. Die Abstandsfläche des Trampolins zu Nachbarflächen beträgt mindestens 2 m, 
    entsprechende Ordnungen des KGV können auch größere Abstände festlegen.  
    5. Die maximale Größe des Trampolins darf einen Durchmesser von 2 m nicht 
    überschreiten, die Messung erfolgt ab den Außenkanten. 
    6. Das Trampolin ist mit entsprechenden Erdhaken oder sonstigen geeigneten Mitteln fest 
    mit dem Boden zu verbinden. Das Trampolin ist außerhalb der Gartensaison abzubauen. 
    7. Bei der Wertermittlung des Kleingartens bleibt ein Trampolin ohne Berücksichtigung.